Ausgaben für den Job können sich bezahlt machen. Zwar berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich pauschal 1000 Euro als Werbungskosten. «In der Regel ist die Pauschale jedoch schnell ausgeschöpft», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Es lohnt sich also, die Aufwendungen einzeln aufzuführen. «Damit sie sich steuermindernd auswirken, sollten Steuerzahler Quittungen und Belege als Nachweis sammeln», rät Klocke. Welche Ausgaben der Fiskus berücksichtigt - ein Überblick:
Arbeitsweg: Arbeitnehmer können von der Pendler-Pauschale profitieren. Sie können 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnsitz angeben - pro tatsächlichem Arbeitstag. «Dabei spielt es keine Rolle, wie weit der Weg ist und ob sie in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten», erklärt Christina Georgiadis vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Wer zu Fuß, mit dem Fahrrad, Motorrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann jedoch nicht mehr als 4500 Euro im Jahr absetzen.
Arbeitszimmer: In der Regel erkennt der Fiskus eine Arbeitsnische im Wohn- oder Schlafzimmer nicht an. Das häusliche Arbeitszimmer dürfen Steuerzahler nicht mehr als zehn Prozent privat nutzen. «Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, können sie die Kosten unbegrenzt abziehen», erklärt Klocke.
Ansonsten ist nur ein begrenzter Abzug von bis zu 1250 Euro pro Jahr möglich. Vorausgesetzt: Dem Steuerzahler steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. «Der Betrag von 1250 Euro ist keine Pauschale. Steuerzahler müssen die Ausgaben glaubhaft belegen können», sagt Klocke. Ist die Anerkennung des Arbeitszimmers unstrittig, können sie auch Ausgaben für dessen Einrichtung angeben.
Computer, Fachbücher, Software: Wer sich Arbeitsmittel für den Beruf anschafft oder sich weiterbildet, kann die Ausgaben steuerlich angeben. «Bis zu 410 Euro können Arbeitnehmer direkt im ersten Jahr komplett absetzen», sagt Klocke. Kostet ein Gegenstand mehr, können Steuerzahler ihn entsprechend seiner Nutzungsdauer abschreiben – den Computer beispielsweise über drei Jahre. «Wer den Rechner auch privat nutzt, muss die Kosten anteilig angeben», erklärt Klocke.
Berufskleidung: Ausgaben etwa für Arztkittel, Kochmützen, Arbeitsschutzanzüge oder Uniformen können Steuerzahler absetzen. Wichtig: Die Kleidungsstücke müssen eindeutig dem Beruf zugeordnet werden können. Das trifft auf hochwertige Business-Kleidung nicht zu. Denn sie könnte man auch privat problemlos tragen, entschied das Finanzgericht Hamburg (Az.: 6 K 231/12).
Kostet das Kleidungsstück nicht mehr als 487,90 Euro, ist der Betrag direkt abzugsfähig. «Teurere Kleidung müssen Arbeitnehmer anteilig gemäß der Nutzungsdauer angeben», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Wer die Kleidung in einem Fachgeschäft kauft und eine Rechnung hat, erhöht seine Chancen auf steuermindernde Anerkennung.
Dienstreisen: Der Fiskus beteiligt sich an den Ausgaben für Fahrten zu Tagungen, Kongressen sowie an Klassenfahrten oder Kundenbesuchen. «Jedoch nur, wenn der Chef die Kosten nicht übernimmt», sagt Georgiadis. Wie hoch der steuerliche Vorteil ist, hängt vom Fahrzeug ab: Für den Pkw können Arbeitnehmer pauschal 30 Cent pro Kilometer absetzen – und zwar für den Hin- und Rückweg. Bei anderen Verkehrsmitteln wie dem Flugzeug kann man meist die entstandenen Kosten ansetzen. Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, kann die Pauschale nicht nutzen.
Verpflegung auf Dienstreisen: Wer mehr als acht Stunden auf Dienstreise ist, kann die Verpflegungs-Pauschale von zwölf Euro von der Steuer absetzen. «Der Betrag gilt auch bei mehrtägigen Dienstreisen für den An- und Abreisetag, unabhängig von der Dauer der Reise an diesen Tagen», erklärt Georgiadis. Dauert die Dienstreise 24 Stunden oder länger, können Arbeitnehmer beim Fiskus 24 Euro angeben. Für die Übernachtung gibt es keine Pauschale – die Ausgaben muss man einzeln anhand von Belegen nachweisen.
Umzug: Wer für den Job umzieht oder dadurch mindestens eine Stunde Fahrtzeit zur Arbeit spart, kann die Aufwendungen steuerlich angeben. «Jedoch nur, wenn der Arbeitgeber nicht die Kosten etwa für den Makler, das Wohnungsinserat und den Möbeltransport übernommen hat», sagt Rauhöft. Arbeitnehmer sollten dafür Belege haben. Zusätzlich können sie ohne Nachweis einen Pauschalbetrag angeben – für sonstige Umzugskosten zum Einrichten der neuen Wohnung. Seit dem 1. Februar sind es für Ledige pauschal 764 Euro und für Verheiratete 1528 Euro.
Jobsuche: Ausgaben für Bewerbungen sind auch absetzbar – etwa für das Porto, Bewerbungsmappen, Kopien, Fotos oder Stellenanzeigen. «Das gilt unabhängig davon, ob die Jobsuche erfolgreich war», erläutert Georgiadis. Wer keine Belege und Quittungen mehr hat, kann auch einen Pauschalbetrag angeben: Für eine Bewerbung per Post mit Bewerbungsmappe 8,70 Euro und für eine Online-Bewerbung 2,55 Euro. Ohne Belege besteht darauf aber kein Rechtsanspruch. (DPA/TMN)