Ständiger Ausschlag an den Händen oder Asthma: Bei manchem Betroffenen mit solchen Symptomen liegt der Verdacht nahe, dass die Gesundheitsprobleme ihre Ursache in den Arbeitsbedingungen haben.
Der behandelnde Arzt kann den Fall dann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden, erläutert Elke Biesel von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine andere Möglichkeit ist es, sich direkt an die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse zu wenden. Im Jahr 2015 gab es in Deutschland insgesamt 76 991 Anzeigen mit dem Verdacht auf eine Berufskrankheit.
Der Verdacht wurde in knapp der Hälfte der Fälle (37 149) bestätigt.
Nach dem Gesetz gilt eine Erkrankung nur dann als beruflich bedingt, wenn sie in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt ist. In der derzeitigen Fassung sind dort 77 Krankheiten aufgenommen.
Nach der Anzeige des Verdachts beginnt der Unfallversicherungsträger zu ermitteln. Liegt eine Berufskrankheit vor, wird auf verschiedenen Wegen versucht, sie zu mildern und zumindest einen schlimmer werdenden Verlauf aufzuhalten. Bei einer Beeinträchtigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent wird zudem eine Rente gezahlt. Das ist allerdings eher selten der Fall: Von den 37 149 Fällen, bei denen sich 2015 der Berufskrankheitsverdacht bestätigt hat, wurde in 5049 Fällen eine Rente zuerkannt.
Doch was ist, wenn der Unfallversicherungsträger die Berufskrankheit erst gar nicht anerkennt? In diesem Fall können Betroffene zunächst einen Widerspruch einlegen. Bringt dieser nichts ein, gibt es noch die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht. (DPA/TMN)