Vermieter dürfen nur ausnahmsweise nach Ablauf eines Jahres noch Nebenkosten nachfordern. Sie müssen dafür beweisen können, dass sie die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten haben, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (Az. VIII ZR 249/15) Im konkreten Fall hatte der Vermieter einer Eigentumswohnung erst Ende 2013 die Nebenkosten für die Jahre 2010 und 2011 abgerechnet. Grund für die Verzögerung war, dass die Hausverwaltung zuvor keine ordnungsgemäßen Abrechnungen erstellt hatte.
Die Wohnungseigentümer beauftragten daraufhin zwar einen neuen Verwalter - allerdings erst Mitte 2013.
Dem Senat war dies zu spät und zu wenig. Der Vermieter habe sich auf das verlassen, was die Wohnungseigentümergemeinschaft getan habe, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Urteilsverkündung. «Er selbst hat fast nichts gemacht.» Dies genüge vor allem deshalb nicht, weil dem Vermieter bereits im Laufe des Jahres 2010 hätte klar sein müssen, dass die Hausverwaltung die Abrechnung nicht rechtzeitig vorlegen würde. Was genau Vermieter im Zweifel tun müssen, legten die Richter in ihrem Urteil allerdings nicht fest.
Sie stellten aber klar, dass die Pflicht zur jährlichen Abrechnung der Betriebskosten nicht davon abhängig ist, dass zuvor die Wohnungseigentümer die Abrechnung beschlossen haben. Der Mietvertrag darf auch nichts davon abweichendes regeln.
Viele Konstellationen, in denen Mieter eine verspätete Abrechnung hinnehmen müssen, gibt es nach Angaben des Mieterbunds nicht. Eine Ausnahme sei etwa, dass die Grundsteuer erst nach Ablauf der Frist festgesetzt werde, sagt Geschäftsführer Ulrich Ropertz. Zulasten des Vermieters gehe eine Verzögerung außerdem dann nicht, wenn der Verwalter krank geworden ist oder Belege bei einem Brand vernichtet worden sind. (DPA)