Die einen möchten mehr Zeit für die Familie haben. Den anderen ist Freiraum wichtig. Teilzeit ist eine gute Möglichkeit für Arbeitnehmer sich Luft für andere Dinge zu schaffen. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - zumindest theoretisch. Das Wichtigste dazu im Überblick:
Haben alle Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeit? Nein - nicht ausnahmslos. Paragraf 8 im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt, wer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat.
Demnach muss der Arbeitnehmer zunächst einmal länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein. Außerdem müssen beim Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter tätig sein.
Was ist zu beachten, wenn Arbeitnehmer den Teilzeitantrag einreichen?
Spätestens drei Monate vor dem Beginn der gewünschten Teilzeit muss der Antrag vorliegen. Das steht im Gesetz. «Es empfiehlt sich aber in der Regel, den Antrag so frühzeitig wie möglich einzureichen», sagt der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck aus Berlin. Arbeitnehmer sollten außerdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Was passiert dann?
«Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandeln über den Teilzeitwunsch und über die künftige Verteilung der Arbeitszeit», erklärt Bredereck. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn muss der Arbeitgeber seine Entscheidung dann schriftlich mitteilen.
Das heißt, der Arbeitgeber kann den Wunsch auch ablehnen?
Ja. Der Arbeitgeber muss dem Antrag nur dann zustimmen, wenn dem Teilzeitwunsch keine «betrieblichen Gründe» entgegenstehen. «Hier liegt in der Praxis oft der Knackpunkt», erklärt Bredereck. Denn bei vielen Arbeitgebern sei Teilzeit nicht beliebt. Sie berufen sich dann auf diese betrieblichen Gründe. Solche Gründe liegen laut Gesetz vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit «die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.»
Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wurde?
«Der Arbeitnehmer muss zunächst seinen Anspruch auf Teilzeit einklagen», erklärt Bredereck. Auf keinen Fall dürfe die Arbeitszeit eigenmächtig verringert werden, warnt der Arbeitsrechtler: Arbeitnehmer riskieren sonst eine Abmahnung oder Kündigung.
Können Arbeitnehmer auch eine befristete Teilzeitbeschäftigung, etwa für ein Jahr, beantragen?
Ein derartiger Anspruch wie es ihn zum Beispiel bei der Elternzeit gibt, besteht nicht. «Natürlich können mit dem Arbeitgeber entsprechende freiwillige Vereinbarungen getroffen werden», sagt Bredereck. Der gesetzliche Anspruch gilt aber lediglich unbefristet. Ein Wechsel zurück in die Vollzeitbeschäftigung ist daher derzeit nicht ohne weiteres möglich.
Können Arbeitnehmer auch während der Teilzeit an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen?
Ja. Das regelt Paragraf 10 des TzBfG. Dieser Anspruch ist allerdings eingeschränkt, wenn «dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer» dem entgegenstehen. (DPA/TMN)