Mitnahmepauschalen sind nicht steuerfrei

Für gezahlte Mitnahmepauschalen bei Dienstfahrten kann der Arbeitgeber Lohnsteuer abrechnen. Foto: Armin Weigel
Für gezahlte Mitnahmepauschalen bei Dienstfahrten kann der Arbeitgeber Lohnsteuer abrechnen. Foto: Armin Weigel

Fahrtkosten für eine Dienstfahrt kann der Arbeitgeber Beschäftigten steuerfrei erstatten. Dies gilt aber nicht für die sogenannte Mitnahmepauschale. Zahlt der Arbeitgeber für das Mitnehmen von Kollegen zusätzlich eine Pauschale, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

«Die frühere Mitnahmepauschale, wonach 2 Cent je Kilometer für jeden Mitfahrer steuerfrei erstattet werden konnten, gilt seit dem Jahr 2014 nicht mehr», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz gilt dies gleichermaßen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft (Az.: 3 K 2578/14).

 

Im Urteilsfall hatte der Kläger eine Dienstreise mit seinem eigenen Pkw durchgeführt. Für mitgenommene Kollegen erstattete der Arbeitgeber 2 Cent je Kilometer. Der Chef rechnete dafür Lohnsteuer ab. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Reisekostenvergütungen dürfen bei allen Beschäftigten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nur steuerfrei gezahlt werden, wenn es sich dem Grunde nach um Werbungskosten handele. Dies ist seit der Reform des Reisekostenrechts 2014 bei Mitnahmepauschalen nicht mehr der Fall.

 

Bei Nutzung des eigenen Pkw für Dienstfahrten kann der Arbeitgeber also nur 30 Cent je Kilometer und bei Nutzung des Motorrads oder des Mopeds 20 Cent steuerfrei erstatten, egal wie viele Kollegen mitgenommen wurden. «Darüber hinausgehende Beträge unterliegen der Lohnsteuer», fasst Klocke zusammen. Erstattet der Arbeitgeber die Pauschalen nicht, sollte der Arbeitnehmer die Kosten für die Dienstfahrt in der eigenen Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Auch hier gilt: Kosten für die mitgenommenen Kollegen können nicht abgesetzt werden. (DPA/TMN)