Betriebsrat darf bei Facebook-Auftritt mitreden

Das Urteil wird unter anderem von den Gewerkschaften mit Spannung erwartet. Foto: Oliver Berg
Das Urteil wird unter anderem von den Gewerkschaften mit Spannung erwartet. Foto: Oliver Berg

Zahlreiche Unternehmen haben heute eigene Facebook-Seiten. Sie nutzen das soziale Netzwerk für Informations- und Werbezwecke. Doch hat der Betriebsrat beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers auch ein Wort mitzureden? Ja, entschied das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 7/15) erstmals in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen. Der Richterspruch wurde unter anderem von den Gewerkschaften mit Spannung erwartet, bestimmt er doch die künftige Rolle des Betriebsrates bei der firmeneigenen Nutzung sozialer Netzwerke.

 

Worum ging es in dem Fall?

Der DRK-Blutspendedienst West betreibt seit April 2013 bei Facebook eine Seite. Dort informiert er nicht nur über Blutspenden, sondern räumt auf einer virtuellen Pinnwand Nutzern auch die Möglichkeit ein, für alle sichtbar Kommentare abzugeben. Nachdem dort Blutspender zwei kritische Bewertungen über Mitarbeiter gepostet hatten, griff der Konzernbetriebsrat ein. Er sah seine Beteiligungsrechte bei dem Facebook-Auftritt verletzt und verlangte, dass die Seite abgeschaltet wird.

 

Wie argumentierten die Streitparteien?

Die Kritik von Facebook-Nutzern wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und kann aus Sicht des Betriebsrates auch den Mitarbeitern - die bei der Blutspende Namensschilder tragen - zugeordnet werden. Somit diene der Facebook-Auftritt der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle. «Die Postings werden erfasst und gespeichert, dass ist unserer Auffassung nach Überwachung», sagte der Anwalt des Konzernbetriebsrates, Klaus Kettner, in Erfurt.

 

Die Arbeitgeberseite erklärte hingegen, weder Daten zum Zwecke der Kontrolle zu erheben, noch zu verarbeiten. Mit der Facebook-Seite sollen vielmehr neue Spender angesprochen werden. Überwachung wäre es nur, wenn die Postings ausgewertet würden, konterte der Anwalt des Konzerns, Martin Nebeling. Es gebe neben Facebook noch viele andere Möglichkeiten, um seinen Unmut zu äußern. Es sei daher sinnvoller, die Kritik zu kanalisieren, als ihr freien Lauf zu lassen.

 

Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?

Der Erste Senat sah ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Facebook-Seiten, auf denen Nutzer auch Kommentare über Arbeitnehmer posten können. Damit handele es sich um eine technische Einrichtung, die dazu geeignet sei, die Leistung und das Verhalten von Mitarbeitern zu überwachen, hieß es zur Begründung. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt sei allerdings Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade nicht den Mitarbeitern. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf einem Gerichtssprecher zufolge jetzt aber solange nicht mehr genutzt werden, bis es eine Einigung mit dem Betriebsrat dazu gibt.

 

Wie sieht die bisherige Rechtsprechung dazu aus?

Laut Gesetz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dabei ist es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1983 egal, ob der Arbeitgeber diese dann tatsächlich nutzt. Die theoretische Möglichkeit zur Überwachung reicht für die Mitbestimmung aus.

 

Wie bedeutsam ist der Erfurter Richterspruch?

Das jetzige Urteil hat nach Einschätzung des Frankfurter Arbeitsrechtsexperten Peter Wedde eine erhebliche Signalwirkung. Die sozialen Netzwerke mit ihrer großen Breitenwirkung stellten eine neue technische Qualität der Kontrollmöglichkeiten dar.

 

Was sagen die Gewerkschaften?

Der DGB begrüßte die Entscheidung. Wenn Beurteilungen über Mitarbeiter auf Facebook-Seiten von Unternehmen abgegeben werden könnten, verletze das deren Persönlichkeitsrechte, sagte der Jurist beim DGB-Bundesvorstand, Ralf-Peter Hayen. Die Gewerkschaften fordern vom Gesetzgeber ein erweitertes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, das generell die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext umfasst. Zudem verlangen sie ein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz. (DPA)