Privat Krankenversicherte müssen auch im nächsten Jahr mit steigenden Beiträgen rechnen. «Grundsätzlich kann es 2017 durch das einmalige Zusammentreffen verschiedener Faktoren zu einer ungewöhnlichen Beitragserhöhung in vielen PKV-Tarifen kommen», sagt Volker Leienbach. Die Gründe: Steigenden Kosten und niedrige Zinsen. «Was am Kapitalmarkt nicht zu erwirtschaften ist, muss - so ist es gesetzlich vorgeschrieben - durch eine Erhöhung der Vorsorge ausgeglichen werden», meint Leienbach vom Verband der privaten Krankenversicherungen.
Doch was kann der Versicherte tun, wenn der Tarif steigt?
Eine Möglichkeit: die Kündigung des Vertrages. «Generell kann die private Krankheitskostenvollversicherung jährlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden», erklärt Cornelia Nowack von Stiftung Warentest. Im Falle einer Beitragserhöhung könne der Vertrag sogar innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung gekündigt werden.
Dennoch kommt eine Kündigung, selbst im Falle einer saftigen Beitragserhöhung, für die Betroffenen nur selten infrage. Der Grund liegt in den sogenannten Altersrückstellungen. Das sind Rückstellungen, die in den ersten Vertragsjahren gebildet werden, um die höheren Krankheitskosten im Alter auszugleichen. «Bei einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft verliert der Versicherte die für den alten Tarif bereits angesammelte Alterungsrückstellung vollständig, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2009 geschlossen wurde», warnt Nowack. «Bei Verträgen nach dem 1.1.2009 kann der Versicherte einen Teil des Ersparten mit in den neuen Vertrag nehmen.»
Eine andere Möglichkeit: der Tarifwechsel. «Nach Paragraf 204 Versicherungsvertragsgesetz kann der Versicherungsnehmer jederzeit einen Wechsel in andere Tarife mit sogenanntem gleichartigen Versicherungsschutz verlangen», erklärt Nowack. Innerhalb einer Gesellschaft bleiben ihm dabei die Altersrückstellungen erhalten.
«Möchte man einen Wechsel, teilt man seinem Versicherer einfach mit, dass er alle infrage kommenden Tarife zusammenstellen soll», sagt Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. «Dabei kann man durchaus auch auf Tarife stoßen, die trotz des gleichen Leistungsanspruchs günstiger sind als der eigene Tarif.» Das kann daran liegen, dass die Versicherungsgesellschaft höhere Erträge bei den angelegten Rücklagen erzielen konnte und entsprechend weniger Beiträge eingezahlt werden müssen.
«In der Regel erreicht man eine Beitragsersparnis aber dadurch, dass man in einen Tarif mit geringeren Leistungen wechselt», sagt Nowack. Dazu zählt beispielsweise der Verzicht auf das Einbettzimmer oder die Chefarztbehandlung im Krankenhaus. Wichtige Leistungen sollten aber beibehalten werden.
Neben geringen Leistungen ist auch eine höhere Selbstbeteiligung möglich. Ein Rechenbeispiel: «Erhöht man den Selbstbehalt von 500 auf 1500 Euro im Jahr, kann sich das auf die monatliche Rate deutlich auswirken», sagt Grieble. Beträgt die Ersparnis im Monat 100 Euro, komme man selbst im Falle der höchsten Zuzahlung im Jahr grundsätzlich günstiger weg, als mit dem geringen Selbstbehalt und der höheren monatlichen Rate.
Günstigster Tarif in der privaten Krankenversicherung ist der Basistarif. Er löste 2009 den Standardtarif ab. Genau wie bei den anderen Tarifen der privaten Krankenversicherungen gilt auch für den Basistarif: Der Beitrag richtet sich nach dem Leistungsumfang und dem Eintrittsalter. Individuelle Risikozuschläge wegen sogenannter Vorerkrankungen werden hier nicht erhoben. Wenn der Versicherte über 55 Jahre ist, kann ihm der Basistarif nicht verwehrt werden.
«Im Basistarif bezahlen Versicherte maximal den Höchstbeitrag, den auch die gesetzlichen Krankenversicherungen verlangen, also momentan rund 650 Euro im Monat», sagt Peter Grieble. Damit ist der Basistarif zwar teurer als der alte Standarttarif, der Beitrag kann aber noch deutlich reduziert werden. «Wenn eine Person hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts ist, wird der Beitrag im Basistarif durch die Versicherung halbiert», erklärt Leienbach. Zugleich haben Hilfebedürftige Anspruch auf einen Zuschuss ihrer Sozialbehörde für die verbleibende Hälfte des Beitrags im Basistarif. «Damit werden die Versicherungsbeiträge vollständig gedeckt. Der eigene Zahlbeitrag eines Hilfebedürftigen im Basistarif ist also null.» (DPA/TMN)