Ob für Notleidende, bedürftige Kinder oder für kulturelle Anliegen - jedes Jahr sammeln Organisationen und Vereine in der Vorweihnachtszeit Spenden. Die gute Nachricht: Viele Organisationen informieren transparent über ihre Arbeit. Das ist das Ergebnis einer umfassenden Studie des Analyse- und Beratungshaus Phineo im Auftrag von «Spiegel Online». Untersucht wurden dafür insgesamt 50 der bekanntesten deutschen Spendenorganisationen. Das Ergebnis:
Mehr als die Hälfte der Organisationen (54 Prozent) klärt Spender grundsätzlich sehr gut über ihre Arbeit auf. Allerdings dokumentiert nicht einmal jede zweite Organisation (22 von 50) systematisch, welche Veränderungen sie konkret erreicht. Spender sollten deshalb genau hinschauen, bevor sie ihr Portemonnaie öffnen, rät die Verbraucherzentrale NRW. Darauf kommt es an:
Spendenaufruf mit Siegel: Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) vergibt an förderungswürdige Organisationen ein Siegel. Trägt ein Spendenaufruf das Logo, ist garantiert, dass die Organisation eindeutig und sachlich wirbt, sparsam wirtschaftet und außerdem nachprüfbar ausweist, wie das Geld der Spender verwendet wird. Geprüft werden aber nur Hilfswerke, die sich selbst beim DZI melden und die Kosten für die Prüfung zahlen. Kleinere Organisationen sparen sich dies oft. Wenn ein Verein in der DZI-Liste fehlt, muss das also nicht zwangsläufig bedeuten, dass er unseriös ist.
Spendenaufruf im Internet: Gut gestaltete Homepages können zwar einen vertrauenswürdigen Eindruck erwecken. Besser ist aber, zu prüfen, ob im Impressum ein Ansprechpartner und eine Adresse genannt sind. Wer Zweifel hegt, sollte um weitere Informationen bitten. Auch in sozialen Netzwerken verbreiten etliche Organisationen Spendenaufrufe - oft mit mitleiderregenden Fotos. Davon sollte sich niemand blenden lassen: Wichtig sind auch hier seriöse Informationen über die eigentliche Arbeit.
Spenden und das Finanzamt: Gaben an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Bisher müssen die entsprechenden Nachweise der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Ab dem 1. Januar ist das aber nicht mehr nötig, erklärt der Bund der Steuerzahler. Ab diesem Stichtag muss die Bescheinigungen dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden. Daher muss der Steuerzahler die Bescheinigungen mindestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahren.