Es muss nicht immer eine Lohnerhöhung sein. Statt mehr Gehalt können Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch Zuschüsse zahlen, zum Beispiel für den Kindergarten oder für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte. Der Vorteil: Die Zuschüsse können innerhalb bestimmter Größenordnungen steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, erklärt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin.
Das Geld kommt so direkt beim Arbeitnehmer an und wird nicht zu einem großen Teil durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgezehrt.
Eine weitere Möglichkeit sind Barzuschüsse zu Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes. Bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr können steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden, erläutert der BDL. Das Geld muss vom Arbeitnehmer aber entsprechend eingesetzt werden. Möglich ist beispielsweise die Teilnahme an Sport- oder Entspannungskursen qualifizierter Anbieter, an Rückenschulkursen oder an Gesundheits-Screenings und Vorsorgeimpfungen.
Barzuschüsse zu Mitgliedschaften im Fitnessstudio oder im Sportverein sind von dieser Steuerbefreiungsregelung nicht erfasst. Allerdings kann der Arbeitgeber solche Beiträge dennoch als Sachbezug bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuer- und abgabenfrei erstatten. Diese Grenze gilt jedoch für alle Sachbezüge pro Monat insgesamt. (DPA/TMN)