Streik im Flugverkehr - das müssen Reisende jetzt wissen

Bei Luftahnsa streiken die Piloten am Mittwoch - zahlreiche Flugzeuge werden nicht abheben. Betroffene Flüge können kostenlos storniert werden. Foto: Frank Rumpenhorst
Bei Luftahnsa streiken die Piloten am Mittwoch - zahlreiche Flugzeuge werden nicht abheben. Betroffene Flüge können kostenlos storniert werden. Foto: Frank Rumpenhorst

Bei Lufthansa streiken am Mittwoch (23. November) die Piloten. Welche Rechte haben Passagiere?

 

Lufthansa: Betroffene Lufthansa-Flüge können kostenlos storniert werden, wie ein Lufthansa-Sprecher erklärte. Ob ihr Flug betroffen ist, können sie auf der Webseite des Unternehmens überprüfen. Am Mittwoch sollen 876 Flüge ausfallen. Lufthansa bietet außerdem ab sofort kostenlose Umbuchungen an. 

Wer im Besitz eines Lufthansa-, Swiss-, Austrian-Airlines- oder Brussels- Airlines-Tickets für Flüge am 23. November 2016 ab Deutschland ist, kann auf der Webseite des Unternehmens unter «Meine Buchungen» umbuchen - auch, wenn der Flug nicht vom Streik betroffen ist.

 

Umbuchungen sind allerdings nur innerhalb des Originaltarifs möglich. Das Ticket muss vor dem 21. November 2016 ausgestellt worden sein und der neue Reisezeitpunkt vor dem 1. März 2017 liegen. Wer sein Flugticket bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, kann sich nach Angaben von Lufthansa auch direkt an den Veranstalter wenden.

 

Eurowings: Der Eurowings-Streik hat am Dienstagmorgen begonnen und soll um 20 Uhr enden. Langstreckenflüge sowie Flüge, die von Germanwings, SunExpress oder anderen Partner-Airlines ausgeführt werden, sollen von den Streikmaßnahmen nicht betroffen sein, heißt es auf der Webseite des Unternehmens. Betroffene Eurowings-Flüge können sowohl vor als auch nach der geplanten Abflugszeit kostenlos storniert oder umgebucht werden. Über die aktuelle Lage können sich Reisende etwa unter «Flugstatus» auf der Eurowings-Webseite informieren.

 

Ersatzbeförderung: Die Fluggesellschaft muss Kunden so schnell wie möglich eine alternative Beförderung anbieten. Bei streikbedingten Flugausfällen oder deutlichen Verspätungen ist eine Umbuchung auf einen anderen Flug möglich. Die Airline kann jedoch auch andere Transportwege anbieten, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist. Verschiebt sich ein Flug nur um wenige Stunden, können Kunden warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Fällt der Flug jedoch definitiv aus oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, dürfen sie das Ticket zurückgeben. Dann gibt es das Geld zurück.

 

Versorgung: Verschiebt sich der Flug wegen eines Streiks, haben Passagiere je nach Dauer der Verspätung und Streckenlänge Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Essen und Getränke. Meist erhalten sie dafür Gutscheine von der Fluggesellschaft oder - bei einer Pauschalreise - vom Veranstalter. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter auch die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

 

Entschädigung: Nach aktueller BGH-Rechtsprechung liegt im Fall eines Streiks höhere Gewalt vor. Das bedeutet: Reisenden steht keine Entschädigung zu, wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet. Das gilt unter der Bedingung, dass die Airline alles in ihrer Macht stehende unternimmt, um die Folgen des Streiks zu minimieren.

 

Pauschalreise: In diesem Fall geht es um die rechtliche Frage: Hat der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt? Wenn nicht, dann lässt sich der Reisepreis mindern - je nach Schwere des Mangels. Wer zum Beispiel zwei Tage am Flughafen festsitzt und damit wertvolle Urlaubszeit verpasst, kann den Reisepreis anteilig mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, kann der Kunde unter Umständen sogar kostenlos von der Reise zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es aber nicht.

 

Upgrade: Wer von der Fluggesellschaft auf einen anderen Flug umgebucht wird, und plötzlich einen Sitzplatz in der ersten Klasse hat, muss dafür keinen Aufpreis zahlen. Die EU-Fluggastrechteverordnung besagt, dass die Fluggesellschaft bei einer Höherstufung keinen Preisaufschlag verlangen darf.

 

Beförderung: Wenn Abflug oder Ankunft des alternativen Flugs an einem anderen Flughafen erfolgt als dem, der in der Buchung angegeben ist, haben Passagiere Anspruch auf Beförderung dorthin. (DPA/TMN)