Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. «Ein Anspruch kann sich nur aus einem Tarifvertrag, aus dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben», erklärt Matthias Beckmann vom Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Allerdings kann eine sogenannte betriebliche Übung einen Anspruch auf die Sonderzahlung ergeben. Sie entsteht, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum seinen Angestellten eine solche Leistung wiederholt auszahlt.
Der Mindestzeitraum betrage drei Jahre, erklärt Beckmann. Gibt es das Weihnachtsgeld in Form einer Sonderzahlung, ist die Höhe egal - entscheidend ist die regelmäßige Wiederholung. Die Arbeitnehmer sollen darauf vertrauen dürfen, dass ihnen die Leistung auch in Zukunft gewährt wird. Weist der Arbeitnehmer allerdings jedes Mal auf die Freiwilligkeit hin, kann er das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern.
«Grundsätzlich gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz», betont der Experte. Demnach dürfen Arbeitgeber einzelne Beschäftigte nicht einfach von der Zahlung ausnehmen. Etwas anderes gelte, wenn es einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung gebe. Unterschiedliche Betriebszugehörigkeiten oder Vergütungsmodelle können hier eine Ausnahme rechtfertigen. (DPA/TMN)