Wenn der Hausflur für Streit sorgt

Fahrräder im Hausflur sorgen oft für Streit unter Nachbarn. Denn die Räder versperren mitunter den Weg. Erlaubt ist das Abstellen jedenfalls in der Regel nicht. Foto: Andrea Warnecke
Fahrräder im Hausflur sorgen oft für Streit unter Nachbarn. Denn die Räder versperren mitunter den Weg. Erlaubt ist das Abstellen jedenfalls in der Regel nicht. Foto: Andrea Warnecke

In einem Mehrfamilienhaus wohnen die Mieter mitunter dicht beieinander. Das kann für Spannungen sorgen. Ein häufiger Streitpunkt: der Zustand des Treppenhauses. Stören sich die einen Bewohner an den Blumenkübeln des Nachbarn, ärgern sich andere über abgestellte Fahrräder. Prinzipiell gilt: Der Hausflur und das Treppenhaus sind Zugänge für Bewohner, über die sie zu ihrer Wohnung gelangen.

«Was über diese Grundnutzung hinausgeht, darf die anderen Mieter nicht beeinträchtigen, gefährden oder stören», sagt die beim Immobilienverband Deutschland (IVD) tätige Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner. Beim Hausflur handelt es sich außerdem um einen Fluchtweg. «Er muss im Notfall allen Bewohnern, aber auch der Feuerwehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen», betont der Rechtsanwalt Johann Werner Fliescher. Er ist Vorstand bei Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung.

 

Damit der Fluchtweg im Ernstfall genutzt werden kann, darf er nicht versperrt sein. «Grundsätzlich kann die Hausordnung bestimmen, dass in einem Treppenhaus keine Gegenstände stehen dürfen», erklärt Engel-Lindner. Solche Beschränkungen gelten jedoch nicht für Gehhilfen wie einen Rollstuhl oder einen Rollator für alte und kranke Menschen. Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az: 20 S 39/05) dürfen Gehhilfen auch bei einem Verbot in der Hausordnung im Treppenhaus stehen bleiben.

 

Grundsätzlich darf auch ein Kinderwagen im Hausflur stehen, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Mitmieter kommt, entschieden das Landgericht Berlin (Az: 63 S 487/08) sowie das Amtsgericht Braunschweig (Az: 121 C 128/00).

 

«Ist laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten, kann dies unwirksam sein», erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Dies gilt vor allem, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz der Kinderwagen nutzen können und Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen. Ein «Parkverbot» könnte es laut Ropertz allenfalls geben, wenn der Mieter den Kinderwagen problemlos mit in die Wohnung nehmen könnte oder wenn ein Aufzug vorhanden ist.

 

Für Unmut sorgt auch immer wieder das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur. In der Regel ist das untersagt. «Zulässig ist das allenfalls für kurze Zeit beziehungsweise mit Zustimmung des Vermieters, soweit die Mitbewohner nicht gestört werden», erklärt Ropertz. Nach seinen Angaben dürfen Fußmatten vor einer Wohnungstür liegen: «Weder der Vermieter noch die Nachbarn können dagegen einwenden, Fußmatten vor der Wohnungstür seien überflüssig, gefährdeten die anderen Treppenhausbenutzer oder behinderten die Hauswartfrau bei der Reinigung des Treppenhauses.»

 

Ein kleiner Schuhschrank im Treppenhaus kann zulässig sein - «wenn er die Flucht- und Rettungswege nicht versperrt und der Vermieter darüber Bescheid wusste und den Schrank geduldet hat», zitiert Engel-Lindner ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichtes Köln (Az: 222 C 426/00). Schuhe dürfen im Hausflur, wenn überhaupt, dann nur kurzzeitig abgestellt werden (Amtsgericht Lünen, Az: 22 II 264/00).

 

Auch über Gerüche im Treppenhaus kriegen sich Mieter in einem Mehrfamilienhaus oft in die Haare. Allerdings gilt: «Essensgerüche müssen in der Regel hingenommen werden, weil das Geruchsempfinden sehr vom Einzelfall abhängt», erklärt Fliescher. (DPA/TMN)