Erneute Schlappe für die Brauerei Härle aus Leutkirch: Das Unternehmen darf für sein Bier weiterhin nicht mit dem Begriff «bekömmlich» Werbung machen, wie das Oberlandesgericht Stuttgart mitteilte.
Das Wort gehöre zu den gesundheits-bezogenen Angaben, sagte der Richter Gerhard Ruf. Diese seien aber nach einer Verordnung der Europäischen Union aus dem Jahr 2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten.
Brauereichef Gottfried Härle zeigte sich enttäuscht über das Urteil. Er ließ offen, ob er die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof anfechten will. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. Es bestätigte nun eine Entscheidung des Landgerichts Ravensburg, nach der das Familienunternehmen Berufung eingelegt hatte.
Hintergrund ist ein Zwist zwischen der Brauerei und dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) aus Berlin. Seit 2015 streiten beide Seiten vor Gericht darüber, ob Bier als «bekömmlich» beworben werden darf. Aus Sicht der Brauerei ist der Begriff eine «reine Qualitätsaussage». Der VSW versteht ihn jedoch als «gesundheitsbezogene Angabe», die bei alkoholischen Getränken nicht erlaubt sei. (DPA)