Private Jagd auf Verkehrssünder mit der Dashcam ist verboten

Wer den Straßenverkehr filmt, um Verkehrssünder anzuzeigen, kann Ärger bekommen. Denn das ist erstens Aufgabe der Polizei und zweitens aus Gründen des Datenschutzes nicht erlaubt. Foto: Christin Klose
Wer den Straßenverkehr filmt, um Verkehrssünder anzuzeigen, kann Ärger bekommen. Denn das ist erstens Aufgabe der Polizei und zweitens aus Gründen des Datenschutzes nicht erlaubt. Foto: Christin Klose

Verkehrsverstöße anderer Autofahrer sind ärgerlich. Zum Privat-Sheriff mit der Videokamera darf deswegen trotzdem keiner werden. Das Verwaltungsgericht Göttingen (Az.: 1 B 171/16) hat hier klar entschieden. Die Verfolgung von Verkehrsverstößen ist eine öffentliche Aufgabe und damit ausschließlich Sache von Polizei und Ordnungsbehörden. Hintergrund der Entscheidung ist eine Auseinandersetzung der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen, Barbara Thiel, mit einem selbsternannten Verkehrswächter aus dem Harz.

 

Der unter dem Namen «Knöllchen-Horst» bekannte Mann brachte regelmäßig angenommene und tatsächliche Verkehrssünden anderer Autofahrer zur Anzeige - auch wenn er nicht selbst Betroffener war. Als Beweismittel nutzte er Fotos von Videos, die er mit an der Front- und Heckscheibe seines Autos angebrachten Kameras, sogenannten Dashcams, gefilmt hatte.

Da solche Aufnahmen des öffentlichen Verkehrs einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Aufgenommenen darstellen, untersagte die Landesbeauftragte weiteres Filmen. Außerdem verfügte sie die Löschung der rechtswidrigen Aufnahmen.

 

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verfügung gegen «Knöllchen-Horst» gleich in zweierlei Hinsicht. Zum einen aus datenschutzrechtlichen Gründen, die enge Grenzen für die Überwachung des öffentlichen Raumes ziehen. Zum anderen sei die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine staatliche Aufgabe. (DPA/TMN)