Arbeitnehmer dürfen Aufwendungen, die sie für eine zweite Wohnung haben, steuerlich geltend machen. Die Voraussetzung dafür ist, dass die doppelte Haushaltsführung keine privaten Gründe hat, sondern beruflich veranlasst ist. «Dies ist klassischerweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer an seinem Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt unterhält und mit seiner Familie in einer anderen Stadt wohnt», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Problematischer wird es, wenn sich die zweite Wohnung in derselben Gemeinde wie die Familienwohnung befindet.
Dieser Fall kann in Großstädten auftreten, wo die Zweitwohnung näher an der Firma liegt und deshalb mit der zweiten Wohnung Arbeitsweg gespart wird. Welche Voraussetzungen in solchen Fällen für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung vorliegen müssen, wird beim Bundesfinanzhof geklärt (Az.: VI R 2/16).
Die Finanzgerichte entschieden bisher, dass Wohn- und Beschäftigungsort geografisch auseinanderfallen müssen, damit der Tatbestand eines zweiten Haushaltes vorliegt. Gemeinde- und Landesgrenzen sind dabei allerdings unerheblich. Erreicht der Arbeitnehmer täglich seine Arbeitsstätte vom Erstwohnort aus in einer zumutbaren Weise, so ist davon auszugehen, dass die zweite Wohnung nicht beruflich veranlasst ist. Zumutbar seien Fahrzeiten von etwa einer Stunde zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Das gilt vor allem für Großstädte, die in der Regel über ein ausgebautes Straßennetz und gut erreichbare Nahverkehrsverbindungen verfügen.
Betroffene Steuerzahler, die eine Erst- und Zweitwohnung in derselben Gemeinde unterhalten und bei denen das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung nicht anerkennt, können sich auf das anhängige Revisionsverfahren berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. «Dann bleibt der eigene Steuerfall bis zu einer Entscheidung des Gerichts offen», erklärt Klocke. (DPA/TMN)