Selbstständig oder abhängig beschäftigt?

Für die Beurteilung einer Tätigkeit prüft das Sozialgericht verschiedene Kriterien, zum Beispiel ob eine arbeitnehmertypische Weisungsabhängigkeit vorliegt. Foto: Arno Burgi
Für die Beurteilung einer Tätigkeit prüft das Sozialgericht verschiedene Kriterien, zum Beispiel ob eine arbeitnehmertypische Weisungsabhängigkeit vorliegt. Foto: Arno Burgi

Ob jemand selbstständig oder fest angestellt ist, ist entscheidend für die Sozialversicherungspflicht. Zur Abgrenzung kommt es auf die Art der Tätigkeit an. Eine Radiomoderatorin, die die Programmgestaltung eigenverantwortlich vornimmt, ist selbstständig beschäftigt.

Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie nicht zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: L 6 R 95/14).

In dem Fall besteht eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Der Fall: Die Frau war für einen privaten Rundfunksender als Radiomoderatorin tätig. Hierfür schloss sie mit dem Sender einen «freien Mitarbeitervertrag». Sie sollte gemeinsam mit einem weiteren Moderator das Morgenprogramm moderieren und bearbeitete die Inhalte eigenverantwortlich. Der Sender unterbreitete Themen, die sie in das Programm integrieren konnten, wozu sie aber nicht verpflichtet waren. Für die Tätigkeit erhielten sie ein Tageshonorar. Neben der Tätigkeit für den Sender übte die Moderatorin weitere Tätigkeiten aus.

 

Der Sender wollte von der Deutschen Rentenversicherung Bund feststellen lassen, dass die Moderatorin selbstständig tätig sei. Die Rentenversicherung kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Frau abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sei.

 

Das Urteil: Nach Auffassung des Landessozialgerichts war die Radiomoderatorin selbstständig tätig. Dafür spreche, dass sie nicht in den Betrieb des Senders eingegliedert gewesen sei. Daneben habe der Sender keinen maßgeblichen Einfluss auf die Inhalte der Sendung gehabt. Es fehle somit an der arbeitnehmertypischen Weisungsabhängigkeit. Von besonderer Bedeutung sei für die Abgrenzung, dass es sich um eine so genannte «Personality Show» gehandelt habe, die von den Personen der Moderatoren lebe. (DPA/TMN)