Wenn ein Eigentümer die Immobilie direkt nach der Anschaffung umgestaltet, muss er die Kosten für die baulichen Maßnahmen unter Umständen zusammenrechnen, um sie steuerlich geltend zu machen. Das gilt jedenfalls, wenn die Gesamtkosten innerhalb von drei Jahren 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen. Denn dann gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten. In so einem Fall dürfen Eigentümer auch Schönheitsreparaturen nicht isoliert als sofortige Werbungskosten beim Fiskus angeben.
Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in drei jetzt veröffentlichten Urteilen (Az.: IX R25/14; IX R 15/15; IX R 22/15).
Auch solche Aufwendungen müssen Steuerzahler dann zu den Gesamtkosten für die baulichen Maßnahmen dazu zählen und nach den sogenannten «AfA-Regelungen» beim Fiskus angeben. AfA steht für Absetzung für Abnutzung - die Ausgaben können sie dann also über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend machen.
In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilien gekauft. Sie wollten diese renovieren, sanieren und umgestalten, um sie anschließend zu vermieten. Die Kosten für die Schönheitsreparaturen - etwa das Streichen von Böden, Wänden und Heizkosten - wollten die Kläger als sofortige Werbungskosten geltend machen. Sie argumentierten, diese fielen nicht unter den Begriff der «Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen» - und zählten somit zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Die BFH-Richter widersprachen der Auffassung. Schönheitsreparaturen können nicht isoliert betrachtet werden. Eigentümer müssen sämtliche Kosten für die baulichen Maßnahmen, die sie unmittelbar nach der Anschaffung vornehmen lassen, zusammenrechnen. Übersteigen die Gesamtkosten innerhalb von drei Jahren 15 Prozent der Anschaffungskosten, müssen sie alle Aufwendungen beim Finanzamt nach den AfA-Regelungen abschreiben. (DPA/TMN)