Keine Gnade für Energiesparlampen mit zu viel Quecksilber

Für Verbraucher kann das giftige Schwermetall Quecksilber im Haushalt zur Gefahr werden, wenn die Energiesparlampe zerbricht. Foto: Patrick Seeger
Für Verbraucher kann das giftige Schwermetall Quecksilber im Haushalt zur Gefahr werden, wenn die Energiesparlampe zerbricht. Foto: Patrick Seeger

Für Energiesparlampen, die zu viel giftiges Quecksilber enthalten, wird es auf dem deutschen Markt keine Nachsicht geben. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in letzter Instanz ein Vertriebsverbot für Lampen eines niedersächsischen Herstellers. Die Leuchtmittel hatten in Tests Grenzwerte deutlich überschritten. So etwas sei keine Bagatelle. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe, die ankündigte, bei Verstößen auch gegen andere Hersteller weiter konsequent vorzugehen.

Aus Sicht des Verbandes stärkt das Urteil insgesamt die Möglichkeiten der Verbraucherschutzverbände, beim Gesundheitsschutz direkt gegen Unternehmen zu klagen. Einer BGH-Sprecherin zufolge ist das Urteil aber nicht so grundsätzlich zu lesen (Az.: I ZR 234/15).

 

Für Verbraucher kann das giftige Schwermetall im Haushalt nur zur Gefahr werden, wenn die Lampe zerbricht. Das Risiko ist umso geringer, je weniger Quecksilber in der Lampe steckt.

 

Der EU-weite Grenzwert liegt seit 2013 bei 2,5 Milligramm pro Lampe. Die Deutsche Umwelthilfe hatte im Jahr 2012, als noch ein Grenzwert von 5 Milligramm galt, in zwei getesteten Lampen einmal 13 und einmal 7,8 Milligramm Quecksilber entdeckt. Der Hersteller vertrat die Ansicht, dass einzelne Ausreißer nach oben nicht zählten und man den Durchschnittswert aus je zehn Lampen betrachten müsse.

 

Dem schlossen sich die Karlsruher Richter nicht an. Sie sehen in den überschrittenen Grenzwerten einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln. Strittig war auch, welche Rolle die deutsche Elektro-Stoff-Verordnung spielt, die die zulässige Höchstkonzentration mit «0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff» angibt. Maßgeblich ist dem Urteil zufolge die Sonderregelung auf EU-Ebene. Damit gilt der absolute Grenzwert von heute 2,5 Milligramm.

 

Umwelt- und Verbraucherschutzverbände dürfen nur in ganz bestimmten Fällen anstelle einzelner Verbraucher auf Unterlassung klagen. Dafür war wichtig, dass der BGH die Vorschriften als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelungen einstufte. Bei den Energiesparlampen sahen die Richter diese Bedingung erfüllt, weil es nicht nur um die fachgerechte Entsorgung, sondern auch um Gesundheitsgefahren gehe.

 

Die Deutsche Umwelthilfe sieht durch das Urteil ihre Klagerechte gestärkt. Ihr Rechtsanwalt Remo Klinger sagte nach der Verkündung, der BGH habe zum ersten Mal in einem Grenzfall positiv entschieden, dass der Verband klagen darf. Es gebe verschiedene andere Verfahren, in denen sich das aus seiner Sicht positiv auswirken dürfte - etwa zu Grenzwerten bei Kettensägen und anderen mobilen Maschinen. (DPA)