BGH: «Abbruchjäger» auf Ebay begehen Rechtsmissbrauch

Computerbildschirm, auf dem die Ebay-Startseite angezeigt ist. Foto: Inga Kjer/Illustration
Computerbildschirm, auf dem die Ebay-Startseite angezeigt ist. Foto: Inga Kjer/Illustration

Ebay-Verkäufer, die um die eigene Ware mitbieten und den Preis in die Höhe treiben, kann das teuer zu stehen kommen. Einem unterlegenen Mitbieter in einer derart manipulierten Auktion sprach der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch 16 500 Euro Schadenersatz zu. Dass dieser Mann schon massenhaft Ebay-Verkäufer verklagt hatte, spielte keine Rolle. In einem zweiten Fall stellte der BGH zugleich erstmals klar, dass sich systematische «Abbruchjäger» rechtsmissbräuchlich verhalten.

Das sind Bieter, die sich nur an Auktionen beteiligen, um anschließend bei regelwidrigen Rückziehern klagen zu können.

 

Der Kläger, der nun Schadenersatz bekommt, hatte 1,50 Euro für einen gebrauchten VW Golf im Wert von 16 500 Euro geboten. Mit dem Verkäufer, der von einem zweiten Konto selbst mitbot, steigerte er sich über eine automatische Ebay-Funktion bis zu einem Kaufpreis von 17 000 Euro in die Höhe. Die Karlsruher Richter erklärten sämtliche Eigengebote des Anbieters für unzulässig - und damit die 1,50 Euro zum höchsten gültigen Gebot zum Auktionsende. Weil inzwischen jemand Anderes das Auto gekauft hat, bekommt er Geld. (Az. VIII ZR 100/15)

 

Die Vorsitzende Richterin Karin Milger betonte, dass es nicht darum gehe, den Verkäufer für sein Verhalten zu bestrafen. Ebay-Nutzern müsse klar sein, dass sie sich nicht im rechtsfreien Raum bewegten. Verkäufern riet sie dringend, sich das hohe Risiko vor Augen zu führen, wenn sie etwa ein Auto zum Startpreis von einem Euro bei Ebay einstellten. Sie habe manchmal den Eindruck, «dass der eine oder andere Anbieter sehr blauäugig an die Sache herangeht».

 

Das Unternehmen, dessen Regeln Eigengebote verbieten, begrüßte die Entscheidung. Von dem Urteil zu den «Abbruchjägern» zeigte sich Ebay aber enttäuscht. Die Richter hatten die Schadenersatz-Klage eines verdächtigen Nutzers bereits aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen (Az. VIII ZR 182/15). «Wir bedauern, dass aus diesem Grund vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen», sagte eine Sprecherin.

 

«Abbruchjäger» schlagen Profit daraus, dass Verkäufer ihre Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne echtes Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen, um Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher verklagen zu können.

 

In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.

 

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz die Klage des Bieters als rechtsmissbräuchlich abgewiesen - unter anderem weil er seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen versteckt und das Motorrad erst ein halbes Jahr später eingefordert hatte. Die BGH-Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sie in dieser Wertung durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler sehen. (DPA)