Zweitwohnungen in Berlin dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts zeitweise an Touristen vermietet werden. Dafür müssten die zuständigen Bezirksämter eine Ausnahmegenehmigung erteilen, entschied das Gericht am Dienstag. Es gab damit drei Eigentümern Recht. Sie hatten geklagt, weil ihnen die Genehmigung verweigert worden war. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Berufung zugelassen. (Urteile vom 9. August 2016 (VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16).
Die Eigentümer aus Rostock, Dänemark und Italien nutzen ihre Wohnungen zum Teil selbst. In der Zeit, in der sie nicht da sind, wollen sie Feriengäste beherbergen. Dies hatten die Bezirksämter von Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow mit Verweis auf das Zweckentfremdungsverbot verweigert. Sie hatten argumentiert, wenn mit Wohnraum ein höheres Entgelt erzielt werden soll, sei dies kein schutzwürdiges Interesse.
Ferienwohnungen dürfen wegen des knappen Wohnraums in der Hauptstadt seit Mai endgültig nicht mehr gewerblich angeboten werden. Wer dennoch ohne besondere Genehmigung vermietet, riskiert bis zu 100 000 Euro Bußgeld.
Laut Urteil tritt bei der Vermietung einer Zweitwohnung während der Abwesenheit der Eigentümer kein Verlust von Wohnraum ein. Schutzwürdige private Interessen gingen hier dem öffentlichen Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums vor.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zeigte sich enttäuscht. «Ein schlechter Tag für die Berliner Mieterinnen und Mieter», teilte Staatssekretär Engelbert Lütke Daldrup (SPD) mit. Es dürfe kein Schlupfloch für die zweckfremde Nutzung des immer knapper werdenden Wohnraums eröffnet werden. Er kündigte die Prüfung weiterer rechtlicher Schritte an, um den Missbrauch durch künstliche Zeitwohnsitze auszuschließen.
Der Berliner Mieterverein kritisierte die Gerichtsentscheidung als nicht nachvollziehbar. Die Vermietung von Zweitwohnungen sei ausdrücklich in dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz aufgenommen worden. Mit einer Ausnahmegenehmigung könne das Verbot umgangen werden. Der Verein hofft nun, dass die zweite Instanz die Urteile korrigiert.
Zwar falle ein Leerstand grundsätzlich unter das Verbot der Zweckentfremdung - dies gelte für Zweitwohnungen aber gerade nicht, so das Gericht. Es habe für die Versorgung der Einwohner mit Wohnraum keine Folgen, ob die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber leer steht oder als Ferienwohnung vermietet wird.
Vertreter der Bezirksämter hatten in der mündlichen Verhandlung betont, es sollte Missbrauch vorgebeugt werden. In vielen Fälle nutzten Inhaber ihre Zweitwohnungen nicht selbst. Verhindert werden sollte, dass mit Einnahmen aus der Vermietung von Zweitwohnungen gewerbliche Ferienwohnungen finanziert werden. Anhalte für eine missbräuchliche Nutzung sah das Gericht bei den Klägern nicht.
Kläger-Anwalt Jens Koehn sprach von einem «komplett misslungenen Gesetz» und verwies darauf, dass für Zweitwohnungen auch Steuern gezahlt werden. Das Gericht habe dem Totalverbot des Berliner Senats eine deutliche Absage erteilt, sagte Anwalt Lukas Wenderoth, der den Flugbegleiter vertrat, der Deutschen Presse-Agentur. Das Urteil bedeutet aus seiner Sicht aber nicht, dass jeder Inhaber einer Zweitwohnung die Ausnahmegenehmigung bekommen könne. (DPA)