Halten Eltern eine Strafe des Lehrers für ihr Kind für überzogen, können sie Widerspruch beim Verwaltungsgericht dagegen einlegen. Das gilt etwa für Ordnungsmaßnahmen wie das Kehren des Schulhofes, die meist mit Vorlauf angekündigt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sprich die angedrohte Sanktion tritt erstmal nicht in Kraft. Darauf weist Wilhelm Achelpöhler hin, Anwalt für Verwaltungs-recht in Münster. Richter müssen dann entscheiden, ob die Sanktion angemessen ist oder nicht.
Halten Eltern Reaktionen von Lehrern für ungerechtfertigt, können sie sich im ersten Schritt an die Schulleitung wenden und Beschwerde einlegen. Dann wird die Schulkonferenz darüber beraten.
Jede Sanktion des Lehrers muss verhältnismäßig sein. Auf der untersten Stufe können Lehrer pädagogisch reagieren: «Sie können einen Schüler in eine andere Klasse schicken oder bis zu zwei Stunden nachsitzen lassen», nennt Achelpöhler als Beispiele. Alles über diese Zeitdauer hinaus sei unverhältnismäßig. Als Zweites können Lehrer Ordnungsmaßnahmen ergreifen und das Kind etwa längere Zeit vom Unterricht ausschließen. Als schärfste Ordnungsmaßnahme gilt der Schulverweis.
«Außerdem dürfen Lehrer noch eingreifen, um Gefahren abzuwehren», sagt Achelpöhler. Das gilt beispielsweise, wenn Schüler auf der Klassenfahrt Drogen nehmen und damit sich oder andere gefährden. In diesem Fall darf der Lehrer den Schüler nach Hause schicken.
Vor dem Amtsgericht in Neuss musste sich ein Lehrer verantworten, der Schülern eine Strafarbeit aufgebrummt und einen Schüler geboxt haben soll. Deshalb steht er wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung vor Gericht. Laut Anklage hatte der 50-Jährige die Schüler nicht aus dem Raum lassen wollen, ehe sie die Strafarbeit erledigt hätten. Schließlich rief ein Kind per Handy die Polizei. (DPA/TMN)