Beim Auszug streichen? Irrtum rund um Schönheitsreparatur

Streichen oder nicht streichen? Diese Frage stellen sich viele Mieter beim Auszug. Der Vermieter kann zwar Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen - doch wenn die Klausel ungültig ist, besteht auch keine Pflicht. Foto: Jens Büttner
Streichen oder nicht streichen? Diese Frage stellen sich viele Mieter beim Auszug. Der Vermieter kann zwar Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen - doch wenn die Klausel ungültig ist, besteht auch keine Pflicht. Foto: Jens Büttner

Alle fünf Jahre das Wohnzimmer streichen und beim Auszug auch noch das Parkett abschleifen? So steht es in manchen Mietverträgen. Doch nicht alle Klauseln zum Thema Schönheitsreparaturen sind wirksam. Welche Pflichten Mieter wirklich haben und welche Vereinbarungen nicht stimmen - die sieben gängigsten Irrtümern im Überblick: Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Aufgabe der Mieter Stimmt nicht, denn: «Schönheitsreparaturen gehören grundsätzlich zur Instandhaltungs-pflicht, und die ist Sache des Vermieters», ergänzt Wibke Werner vom Berliner Mieterverein.

Allerdings könnten Vermieter diese Pflicht auf ihre Mieter übertragen. Dabei müssten sie aber auf die genaue Formulierung achten, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Denn stehen rechtswidrige Klauseln im Mietvertrag, seien diese Vereinbarungen hinfällig. Mit der Folge, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen leisten muss.

 

Mieter müssen beim Auszug immer streichen

Falsch. Egal, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert vermietet wurde, gilt: «Vertragsklauseln, die eine End- oder Auszugsrenovierung verlangen, sind immer unwirksam», sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Denn Mieter müssen nur beim Auszug streichen, wenn die Klausel zu Schönheitsreparaturen wirksam sei und zusätzlich ein Renovierungsbedarf bestehe, präzisiert Happ. «Wenn ein Mieter die Wohnung vor einem Jahr gestrichen und seitdem nicht mehr genutzt hat, besteht vermutlich kein Renovierungsbedarf.» Letztlich seien Schönheitsreparaturen eine Verhandlungssache mit dem Vermieter. Happ rät Mietern, sich rechtzeitig mit dem Vermieter zusammenzusetzen und Details zum Auszug zu klären.

 

Mieter müssen Schönheitsreparaturen nach festen Zeiten durchführen

Nein. «In einer seiner ersten Entscheidungen zu Schönheitsreparaturen hat der Bundesgerichtshof das gekippt», sagt Werner. Die Richter hätten entschieden, dass starre Fristen den Mieter unangemessen benachteiligten. Dazu gehören Sätze wie: Mieter müssen die Räume alle fünf Jahre streichen. Gültig seien im Mietvertrag nur Formulierungen, die dem Mieter mehr Flexibilität einräumen, erklärt Happ.

 

Unrenovierte Wohnungen müssen Mieter beim Auszug nicht renovieren

Es kommt darauf an. «Wer in eine unrenovierte Wohnung zieht, muss weder während der Mietzeit noch beim Auszug Schönheitsreparaturen durchführen», sagt Ropertz. Will der Vermieter die Renovierungspflichten jedoch auf den Mieter übertragen, muss er ihm beim Einzug eine ausreichende finanzielle Entschädigung für die unrenovierten Räume geben, sagt Happ. So könne er dem Mieter beim Einzug entweder Geld für die Renovierung geben oder ihn eine Zeit lang mietfrei wohnen lassen. Wenn er dies getan hat, ist der Mieter beim Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Vorausgesetzt natürlich, die Klausel im Mietvertrag ist gültig, und es besteht Renovierungsbedarf.

 

Auch Bodenbeläge wie Teppich oder Parkett zählen dazu

Nicht immer. «Ich muss das Parkett nicht abschleifen und den Teppich nicht tiefenreinigen lassen», sagt Happ. Saubermachen müsse der Mieter aber schon. Es bestehe auch keine Pflicht, einen Teppich zu entfernen, wenn der Mieter ihn in normalem Maße abgenutzt hat, sagt Werner. Das gilt natürlich nicht, wenn er ihn beschädigt hat.

 

Dübellöcher müssen beim Auszug spurlos beseitigt werden

Es kommt darauf an. Sind die Dübellöcher sehr klein und unauffällig, bestehe in der Regel kein Renovierungsbedarf, erklärt Happ. Ist aber die Klausel für die Schönheitsreparaturen gültig, müssen Mieter die Dübellöcher in der Regel entfernen. «Dann sollten Mieter sie die Löcher zuspachteln und überstreichen», rät Happ.

 

Vermieter dürfen die Farbe der Wände beim Auszug vorgeben

Nicht ganz. «Bunte Farben an Decken, Wänden, Türen, Fenstern oder Heizkörpern müssen überstrichen werden», sagt Ropertz. Das gelte unabhängig von der Frage, ob Schönheitsreparaturen durchgeführt werden müssen. Aber die Festlegung auf eine bestimmte Farbe sei unzulässig. «Der Vermieter kann nur die Rückgabe in neutralen Farben fordern», sagt Werner. (DPA/TMN)