Wer sich in der Urlaubszeit um den Garten des Nachbarn kümmert, haftet für selbst verursachte Schäden auf dem Grundstück. Das gilt auch, wenn man aus Gefälligkeit handelt - also kostenfrei und aus reiner Hilfsbereitschaft zum Beispiel den Garten wässert. Bereits eine einfache Fahrlässigkeit - etwa den Wasserhahn nicht richtig zuzudrehen - reiche aus, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 467/15), wie die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 14/2016) berichtet.
Bevor Nachbarn aus Gefälligkeit sich um Haus und Garten eines Urlaubers kümmern, sollten sie diesen einen Haftungsverzicht unterschreiben lassen.
In dem verhandelten Fall kümmerte sich ein Nachbar um den Garten und das Haus eines Urlaubers. Er wässerte den Garten. Danach hatte er zwar die Spritze des Gartenschlauchs, jedoch nicht den Außenwasserhahn richtig zugedreht. Über Nacht erhöhte sich der Druck im Schlauch, bis er sich aus der Spritze löste. Daraufhin liefen große Mengen Leitungswasser aus - im Untergeschoss des Hauses entstand ein Wasserschaden von rund 11 690 Euro. Die Wohngebäudeversicherung des Hausbesitzers regulierte zwar zunächst den Schaden. Doch sie war der Auffassung, der Nachbar habe grob fahrlässig gehandelt. Deshalb klagte sie gegen den Nachbarn und forderte Schadenersatz.
Die Richter entschieden, dass in diesem Fall ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Nachbarn besteht. Ihm sei auf jeden Fall einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er den Außenwasserhahn nicht wieder zugedreht hatte. Die Haftung entfällt auch nicht, nur weil der Urlauber eine Wohngebäudeversicherung hatte, die den Schaden zunächst regulierte. (DPA/TMN)