Treten nach dem Einzug Mängel an einem Neubau auf, können Eigentümer laut Gesetz innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Nachbesserung verlangen. Grundsätzlich muss der Bauunternehmer diese dann auf eigene Kosten beheben. «Das ist bis zu fünf Jahre nach der förmlichen Bauabnahme möglich», sagt Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin von Wohnen im Eigentum. Wann genau die Frist abläuft, steht in den Bauunterlagen. Diese können sie beim Verwalter einsehen.
An wen sich der Eigentümer in einem solchen Fall wenden kann, hängt davon ab, wo die Mängel auftreten. In den eigenen vier Wänden - also im Sondereigentum - ist der Bauträger beziehungsweise der Verkäufer der Immobilie der richtige Ansprechpartner. Eigentümer sollten dann auf keinen Fall selbst den zuständigen Handwerker oder Maler kontaktieren. Ausnahme: Der Bauträger ist insolvent - dann müssen sie in der Regel direkt an die verantwortliche Firma herantreten.
Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum - etwa lockeren Pflastersteinen im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses - ist die Sachlage anders: Dann muss sich die Eigentümergemeinschaft beziehungsweise der Hausverwalter kümmern. Die Eigentümergemeinschaft kann auch eine andere Person - etwa einen Architekten - bevollmächtigen, die sich der Sache annimmt und direkt den Bauunternehmer kontaktiert. «Zunächst sollte der Beauftragte den Mangel schriftlich feststellen und dann den Bauträger auffordern, diesen zu einem bestimmten Termin nachzubessern», erklärt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.
In beiden Fällen müssen Eigentümer also den zuständigen Ansprechpartner kontaktieren. Sie sollten in der Regel nicht eigenständig einen Handwerker, Installateur oder Maler beauftragen, damit dieser den Mangel beseitigt. Sonst müssen sie unter Umständen sogar selbst die Kosten für die Beseitigung der Mängel tragen.
Der Bauunternehmer muss den Mangel fristgemäß beseitigen. Weigert er sich, muss der Eigentümer hartnäckig bleiben - und im schlimmsten Fall vor Gericht ziehen. Das ist aber erst möglich, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese verstrichen ist, erklärt Wiech. Der Bauherr muss dann unter Umständen sogar Mehrkosten für die verzögerte Beseitigung der Mängel tragen.
Entstehen durch nicht beseitigte Mängel Folgeschäden, ist es laut Wiech unter Umständen auch möglich, gegenüber dem Bauunternehmen Schadenersatz zu fordern. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum können diese Ansprüche auch gegenüber dem Verwalter geltend gemacht werden. «Ist der Verwalter zuständig und weigert sich, tätig zu werden, ist dies eine Pflichtverletzung», sagt Wiech. Im schlimmsten Fall kann dann die Gemeinschaft sogar seinen Vertrag auflösen. (DPA/TMN)