Nach Feierabend klingelt das Handy: Die Nummer kennt man, es ist die Arbeit. Rangehen oder nicht? Prinzipiell gilt: In der Regel ist man nicht verpflichtet, solche Anrufe anzunehmen, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Natürlich gibt es Ausnahmen. Klar ist der Fall zum Beispiel bei Bereitschafts-diensten: Da ist Erreichbarkeit Pflicht. Diese Dienste werden aber auch vergütet und gelten als Arbeitszeit, erklärt Bredereck.
Er rät, sich nach Betriebsvereinbarungen zum Thema zu erkundigen und im Arbeitsvertrag nachzulesen. Steht dort nichts zur Erreichbarkeit nach Dienstschluss, müsse man Anrufe generell nicht annehmen.
Doch auch nicht alles, was im Vertrag steht, ist rechtlich bindend. Steht dort zum Beispiel, dass man «rund um die Uhr» erreichbar sein muss, sei das eine unwirksame Klausel, erläutert Bredereck. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Vertrag unterschrieben wurde.
Generell könne kein Arbeitgeber von Mitarbeitern verlangen, 24 Stunden erreichbar zu sein, betont der Anwalt. Aber wenn es etwa konkrete Absprachen für einen Anruf in einem bestimmten Zeitfenster gibt, sollte man da auch erreichbar sein. Die Erreichbarkeiten nach den Dienstzeiten hängen auch von der Position im Unternehmen ab. Von Angestellten mit viel Verantwortung könne man durchaus erwarten, dass sie auch nach Dienstschluss in Notfällen erreichbar sind, erklärt der Experte. Dies stehe so explizit meistens nicht in Arbeitsverträgen. Es ergebe sich aber indirekt aus der Stellenbeschreibung und einer entsprechend hohen Vergütung.
Bredereck fasst das Thema so zusammen: «Rechtlich gesehen sind die Arbeitnehmer meistens nicht zu Erreichbarkeit verpflichtet.» Nicht selten fühlen Beschäftigte sich dazu aber verpflichtet. Viele Arbeitnehmer seien freiwillig auch nach Dienstschluss erreichbar. Was als Kompromiss helfen könnte, sind klare Absprachen - zum Beispiel, dass der Arbeitgeber einen nur in bestimmten Notfällen anruft, die man konkret umreißt.
Sonst bleibt Arbeitnehmern die Möglichkeit, einen Anruf zu ignorieren und dann zu sagen: «Ich habe das Klingeln nicht bemerkt.» Etwas anderes könne das Unternehmen meist nicht nachweisen, erklärt Bredereck.