Auszubildende können Aufwendungen für ihre Berufsausbildung als Werbungskosten beim Finanzamt angeben. Das gilt auch für Studierende, die bereits einen beruflichen Abschluss haben - sich also in einer Zweitausbildung befinden. Darauf macht der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin aufmerksam. Bei Studierenden in Erstausbildung ist die Sache anders: Sie erhalten in der Regel einen vorläufigen Steuerbescheid - denn bislang ist strittig, ob sie die Ausgaben als Werbungskosten absetzen dürfen.
Neben Kosten für Bildungsmaterialien und Berufskleidung, berücksichtigt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für Fahrten, die bei Auswärtstätigkeiten anfallen. Entscheidend dabei ist, wer die Aufwendungen für den Pkw bezahlt hat. Übernehmen die Eltern Steuern und Versicherungsbeiträge für den Wagen, können die Kinder die Kosten nicht beim Fiskus abrechnen.
Für die Fahrt zwischen der eigenen Wohnung und der Ausbildungsstätte können Studierende und Auszubildende jedoch eine Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben. Für die Berechnung der Pauschale müssen sie die einfache Entfernung sowie die Arbeitstage mit 0,30 Euro multiplizieren. Sie gilt unabhängig davon, wer tatsächlich die Ausgaben für die Fahrten getragen hat. (DPA/TMN)