Streit ums Rot: Sparkassen gewinnen gegen Santander

Die Sparkassen und die spanische Santander-Bank streiten seit Jahren um die Markenfarbe Rot. Foto: Jens Wolf
Die Sparkassen und die spanische Santander-Bank streiten seit Jahren um die Markenfarbe Rot. Foto: Jens Wolf

Die Sparkassen dürfen sich ihr charakteristisches Rot exklusiv für das Bankengeschäft mit Privatkunden sichern. Die beim Patent- und Markenamt eingetragene Farbmarke muss nicht gelöscht werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Die Karlsruher Richter begründen das mit der breiten Durchsetzung im deutschen Markt. Damit geht ein sechs Jahre langer Streit mit den Santander-Banken zu Ende, die ein fast identisches Rot verwenden. Sie hatten die Löschung der Marke beantragt. (Az. I ZB 52/15)

 

Was das Urteil für den künftigen Markenauftritt von Santander in Deutschland bedeuten wird, war zunächst unklar. In dem Streit laufen auch noch andere Gerichtsverfahren. In einer ersten Reaktion hieß es, man werde das Urteil sorgfältig analysieren «und prüfen, inwiefern wir dagegen vorgehen können». «Santander wird weiter für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf dem Markt für Finanzdienstleistungen eintreten.»

 

Das Sparkassen-Rot mit der genauen Bezeichnung «HKS 13» ist seit 2007 als Marke registriert. Im Juli 2015 hatte das Bundespatentgericht dem Santander-Antrag auf Löschung stattgegeben. Die Bankengruppe benutzt weltweit das eine Nuance dunklere «HKS 14». Dagegen wehrten sich die Sparkassen - mit Erfolg. Die BGH-Richter hoben den Beschluss auf und entschieden die Sache selbst. Damit ist der Rechtsstreit zu Ende.

 

Eine zentrale Rolle spielten dabei mehrere Auftragsgutachten der Kontrahenten, die greifbar machen sollten, wie weit sich das Rot bei den Verbrauchern als Sparkassen-Farbe durchgesetzt hat. Die Schwelle dafür sehen die Gerichte bei 50 Prozent. Maßgeblich sind die beiden Zeitpunkte der Anmeldung und der Entscheidung über die Löschung.

 

Umstritten war die Aussagekraft dieser Gutachten. Beide Seiten werfen einander vor, dabei nicht mit neutralen Fragen gearbeitet zu haben.

 

Auch der BGH ist nun der Ansicht, dass für die Anmeldung der Marke im Jahr 2002 kein ausreichender Nachweis vorliegt. Anders als ihre Kollegen beim Bundespatentgericht halten die Richter allerdings zwei neuere Gutachten von 2013 und 2015 zwar für mangelhaft. «Diese Mängel sind aber nicht so schwer, dass man die Gutachten verwerfen müsste», sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Damit sei belegt, dass sich das Sparkassen-Rot zumindest 2015 durchgesetzt hätte.

 

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband nannte die Entscheidung «richtig und wichtig». «Das Sparkassen-Rot gibt den Verbrauchern Orientierung im Markt», erklärte Präsident Georg Fahrenschon. (DPA)