Der Vermieter kann grundsätzlich Kosten für Modernisierungsmaßnahmen auf die Mieter umlegen. Ausnahme: Der Mieter hat ein besonders niedriges Einkommen. Eine genaue Grenze - etwa ein Prozentsatz des Nettoeinkommens - gibt es zwar nicht. Aber liegen seine Einnahmen unter dem Existenzminimum, ist eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung unzulässig. Das entschied das Landgericht Berlin in einem Beschluss, wie die Zeitschrift «Das Grundeigentum» (Heft 13/2016) berichtet.
Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter in einem Wohnhaus nachträglich einen Fahrstuhl einbauen lassen. Deshalb forderte er von einer Mieterin eine höhere Miete - statt ursprünglich 204,58 Euro verlangte er nun 71,66 Euro mehr pro Monat, sowie einen Betriebskostenvorschuss von 108 Euro. Die Installation des Außenaufzugs hatte der Vermieter vorher nicht wirksam angekündigt. Dennoch überwies die Mieterin den Betrag - zunächst unter Vorbehalt. Dann stellte sie die Zahlungen ein. Dagegen klagte der Vermieter.
Ohne Erfolg. Die Richter des Landgerichts Berlin entschieden, dass in Härtefällen wie im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Miete nicht zulässig sei (Az.: 67 S 78/16). Die Frau konnte glaubhaft darlegen, dass ihr pro Monat ein Betrag von 846,65 Euro zur Verfügung steht - abzüglicher der alten Nettomiete liege sie damit bereits unter dem Existenzminimum. (DPA/TMN)