Auch wenn die Familienkasse das Kindergeld direkt auf das Konto des Nachwuchs überwiesen hat: Die Behörde kann bereits geleistete Zahlungen von den Eltern zurückfordern. Denn der kindergeld-berechtigte Elternteil ist meist in der Pflicht, den Betrag zu begleichen - und nicht die Kinder. Darauf macht der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes(Az.: III R 29/15).
In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter beantragt, dass die Familienkasse das Kindergeld direkt an die Tochter auszahlt. Denn sie hatte mit der jungen Frau schon länger keinen Kontakt mehr. Die Tochter hatte eine Ausbildung begonnen. Doch ihr Vertrag wurde vorzeitig gekündigt. Daraufhin forderte die Familienkasse Zahlungen zurück, die sie nach dem Ausbildungsende gezahlt hatte - und zwar von der Mutter. Dagegen klagte sie und argumentierte, das Geld habe sie nie erhalten.
Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigten den Anspruch der Familienkasse gegenüber der Mutter. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kindergeldberechtigte - also hier die Mutter - für die Rückzahlungen verantwortlich sei. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie seit längerer Zeit keinen Kontakt mit ihrer Tochter mehr hatte. Die Pflicht bestehe, auch wenn sie von zu viel gezahlten Leistungen an die Tochter nichts wusste.
Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL, macht auf eine Ausnahme aufmerksam: wenn die Eltern dem Nachwuchs gar keinen Unterhalt oder weniger als den Kindergeld-Betrag zahlen - beispielsweise weil sie für die Zweitausbildung ihres Kindes nicht mehr aufkommen müssen. In solchen Fällen können die Eltern einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen - dann kann die Familienkasse sie bei Rückforderungen nicht mehr belangen. (DPA/TMN)