Drogerien und andere Märkte dürfen sich an Rabattaktionen der Konkurrenz «anhängen» und damit werben, die fremden Gutscheine auch in eigenen Filialen einzulösen. So etwas sei nicht grundsätzlich unlauter, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Die Karlsruher Richter entschieden über eine Werbeaktion der Drogeriekette Müller. Das Unternehmen hatte Kunden mit dem Angebot gelockt, Zehn-Prozent-Coupons von dm, Rossmann und Douglas ebenfalls anzunehmen.
Aus Sicht von Wettbewerbsschützern torpediert das die Werbemaßnahmen der Konkurrenz. Für den BGH macht ein Gutschein den Empfänger aber noch nicht zum Kunden. Der Verbraucher könne frei entscheiden, wo er ihn einlösen wolle. (Az. I ZR 137/15) (DPA)