Pflicht und Recht: Vermieter und Mieter nach der Flut

Ein Helfer kippt in Triftern einen Eimer mit Schlamm vom Hochwasser vor ein Haus. Foto: Armin Weigel
Ein Helfer kippt in Triftern einen Eimer mit Schlamm vom Hochwasser vor ein Haus. Foto: Armin Weigel

Ist die Wohnung oder das Haus durch Hochwasser vollständig zerstört und nicht mehr unbewohnbar, muss der Mieter keine Miete zahlen. «Er kann die Miete um 100 Prozent mindern», sagt Anja Franz vom Mieterverein München auf Anfrage. Das gilt auch, wenn der Vermieter nichts für die Überschwemmung kann. Doch können Mieter auch kündigen, und welche Kosten müssen Vermieter tragen - ein Überblick:

 

 

Mietminderung: Sind nur einzelne Räume feucht und gar nicht oder kaum mehr bewohnbar, hängt die Höhe der Mietminderung davon ab, welches Ausmaß die Überschwemmung hat. In jedem Fall muss der Mieter seinen Vermieter aber über die Schäden informieren. Er sollte außerdem alles mit Fotos dokumentieren, rät Franz.

 

Schadenersatz: Wer aufgrund des Hochwassers aus seiner Wohnung ausziehen muss, kann nicht verlangen, dass ihm der Vermieter eine Ersatzwohnung stellt. «Grundsätzlich hat der Mieter bei Flut gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Schadenersatz», sagt Franz. Das gilt zumindest wenn höhere Gewalt - wie zum Beispiel bei einem Unwetter - die Ursache dafür ist. Betroffene, die eine Notunterkunft suchen, sollten sich an die zuständige Gemeinde, die Feuerwehr oder an den Katastrophenschutz wenden.

 

Für die Kosten einer Unterbringung muss der Vermieter nur aufkommen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hätte, erklärt Franz - also etwa Abflussrohre nicht gereinigt oder Ventile nicht gewartet hätte.

 

Wiederherstellung: Der Vermieter muss sich grundsätzlich darum kümmern, die Räume aufzuräumen und wieder bewohnbar zu machen. Ist das Haus beschädigt, muss er es reparieren lassen. «Die nötigen Maßnahmen dafür, darf er nicht schuldhaft verzögern», sagt Franz. Andernfalls kann der Mieter unter Umständen doch Schadenersatzforderungen stellen. Kosten für die Reparatur oder die Schadensbehebung kann der Vermieter in der Regel bei seiner Wohngebäude- und Hausratversicherung geltend machen. Jedoch nur, wenn seine Police eine Klausel gegen Elementarschäden hat.

 

Kündigen: Ist die Wohnung nicht mehr bewohnbar, kann der Mieter sie unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen. Wenn er beispielsweise befürchtet, dass die Folgen der Überschwemmung seine Gesundheit erheblich gefährden, weil fauliges Wasser in den Räumen steht. Doch Vorsicht: «Fristlos Kündigen heißt, dass man sofort ausziehen muss», erklärt Franz. Wer das will, sollte beim Vermieter zusätzlich zur Kündigung eine ärztliche Stellungnahme einreichen. (DPA/TMN)