Brüssel gegen Verbot von Plattformen wie Uber und Airbnb

EU-Industriekommissarin Elzbieta Bienkowska. Foto: Olivier Hoslet
EU-Industriekommissarin Elzbieta Bienkowska. Foto: Olivier Hoslet

Im Umgang mit Online-Plattformen wie Uber und Airbnb sollten Verbote aus Sicht der EU-Kommission das «letzte Mittel» sein. Auf solchen Plattformen geht es um eine zeitweise Nutzung von Gütern wie Autos oder Wohnungen. «Man kann kein Totalverbot für eine Aktivität verhängen, wenn der einzige Grund dafür der Schutz bestehender Geschäftsmodelle ist», betonte EU-Industriekommissarin Elzbieta Bienkowska.

Ihre Behörde fürchtet, dass die Mitgliedsstaaten die Expansion innovativer Anbieter durch harte Auflagen abwürgen.

 

Fahrdienst-Anbieter wie Uber haben in Europa Widerstand etwa aus der Taxi-Branche erfahren. Viele Angebote hat Uber nach juristischen Niederlagen in Europa wieder eingestellt. Zum konkreten Fall Uber wollte sich die EU-Kommission indes nicht äußern. Sie gab den Staaten vielmehr ihre Auslegung relevanter EU-Gesetze an die Hand. Diese Leitlinien sind wichtig, weil die Brüsseler Behörde sich nach ihnen richten wird, wenn sie nationale Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht prüft.

 

Uber reagierte am Donnerstag erfreut: Die Behörde habe klargestellt, dass die geltenden EU-Gesetze Anbieter vor «übertriebenen Einschränkungen» schützen sollen.

 

Die EU-Kommission stellte auch klar, dass Online-Plattformen nicht dazu verpflichtet sind, die Geschäfte ihrer Nutzer auf mögliche illegale Aktivitäten zu prüfen. Zudem müssen die Betreiber nicht unbedingt haftbar sein für Informationen Dritter auf ihren Websites. Für Zahlungsdienste, die die Betreiber selbst anbieten, müssen sie allerdings geradestehen.

 

Betriebserlaubnisse sollten Behörden nur verlangen, wenn es unbedingt nötig ist, erklärte die EU-Kommission. Generell sollen die EU-Staaten zwischen professionellen Nutzern von Plattformen und Privatleuten unterscheiden. Experten der Behörde führten eine Pariser Regelung als gutes Beispiel an: Wer dort seinen Erstwohnsitz kurzfristig vermietet, braucht keine Lizenz. Wenn jemand gleich mehrere Wohnungen anbietet, sei das anders. (DPA)