WLAN-Hotspots: Verein warnt vor «Hintertüren»

Logo eines WLAN-Hotspots. Noch diese Woche soll das neue Telemediengesetz festgezurrt werden. Foto: Martin Schutt
Logo eines WLAN-Hotspots. Noch diese Woche soll das neue Telemediengesetz festgezurrt werden. Foto: Martin Schutt

Der Verein Digitale Gesellschaft hat bei der Streichung der sogenannten Störerhaftung für Betreiber von WLAN-Hotspots vor «Hintertüren für die Abmahnindustrie» gewarnt. Am Donnerstag will der Bundestag über die Novelle des Telemediengesetzes abschließend beraten, in der die Störerhaftung gestrichen sein soll. Damit will sie für private Betreiber von öffentlichen Hotspots Rechtssicherheit gewährleisten.

Hotspot-Anbieter müssten dafür jedoch auch von der Haftung auf Unterlassung befreit werden, sagte Volker Tripp, Geschäftsführer des Vereins am Montag. «Nur unter dieser Voraussetzung entfällt das Abmahnrisiko, welches bis heute das größte Hemmnis für offene Hotspots in Deutschland darstellt.»

 

Von Rechtssicherheit könne aber nur dann die Rede sein, «wenn WLAN-Betreiber nicht mehr damit rechnen müssen, für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt zu werden», sagte Tripp. Obwohl SPD und Union schon vor knapp drei Wochen angekündigt hatten, die WLAN-Störerhaftung abzuschaffen, liege bis heute aber kein konkreter Text dazu vor. Der Bundestag verlinkte im Web am Montag noch zur Ankündigung der Debatte auf einen Entwurf von November 2015. Im Mai hatten sich die Koalitionsparteien jedoch darauf geeinigt, auch die Störerhaftung zu streichen.

 

Entfallen sollen demnach Auflagen, die der Betreiber bei der Gewährung der Zugänge einhalten muss, die zuvor als praxisfern eingeschätzt wurden. Dafür sollen auch private Anbieter als Diensteanbieter gelten und Providern rechtlich gleichgestellt werden. Allerdings sollen Hotspot-Betreiber bei einem systematischen Missbrauch dennoch Abmahnungen erhalten können.

 

Vor dieser «Hintertür» hatte zuletzt auch Ulf Buermeyer, Richter am Landgericht Berlin und Experte für Netzpolitik im «Deutschlandfunk», gewarnt. Man wolle WLAN-Anbieter zwar klassischen Providern gleichstellen, aber bislang sei der Unterlassungsanspruch nicht gesetzlich ausgeschlossen. Das hieße, sie könnten weiter abgemahnt werden. Die Abschaffung der Störerhaftung erfordere zwei gesetzliche Eingriffe. «Bislang ist, soweit die Koalitionsvertreter sich geäußert haben, aber nur einer dieser beiden gesetzlichen Schritte geplant.» Zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde er deshalb noch nicht empfehlen, seinem Nachbarn das eigene WLAN zu öffnen.

 

Bereits im Dezember seien sich alle Experten einig gewesen, dass es beide Elemente braucht, um die Störerhaftung tatsächlich abzuschaffen, sagt Buermeyer. Auch für den Schutz von Rechteinhabern gegen den Missbrauch urheberrechtlich geschützte Inhalte sei ein Unterlassungsanspruch nicht nötig. Für extreme Fälle, in denen Dritte geschützte Inhalte über ein offenes WLAN verbreiten, reiche zum Beispiel eine Sperrverfügung vor Gericht. «Das heißt, man kann gesetzlich den Unterlassungsanspruch abschaffen. Dann wären die Abmahnungen vom Tisch.» (DPA)