Versicherer übernehmen in der Regel Unwetterschäden, die an Häuserdächern, Fenstern, Möbeln oder Autos entstehen. Betroffene sollten aber schnell reagieren. Denn häufig müssen Versicherte laut Vertrag die Schäden unverzüglich melden, damit sie den vollen Versicherungsschutz nicht gefährden, betont der Bund der Versicherten (BdV). Schriftlich sollte dies per Einschreiben erfolgen. Als erste Maßnahme kann es aber auch ausreichen, anzurufen oder eine E-Mail mit einer Schadensbeschreibung zu schicken.
Wer von einem Vermittler betreut wird, sollte auch diesen unverzüglich informieren.
Die Versicherung muss die Möglichkeit haben, den Schaden zu begutachten. Zur Dokumentation sollten Betroffene Fotos machen, rät der BdV. Daneben ist eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände sinnvoll sowie Zeugenaussagen. In der Regel wird die Versicherung einen Gutachter schicken, der sich den Schaden ansieht. Wichtig zu beachten: Beschädigte Gegenstände nie ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers entsorgen.
Allerdings gilt auch: Der Versicherte muss den Schaden gering halten. Zerbrochene Fenster muss er also abdichten oder Hausrat im Keller in Sicherheit bringen, wenn zum Beispiel mehr Regen droht und die Schäden dadurch noch größer werden könnten.
Diese Versicherungen begleichen die Schäden:
Dachziegel und Fensterscheiben: Alle Schäden, die direkt am Gebäude entstanden sind, übernimmt die Wohngebäudeversicherung, erläutert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wird der Keller überschwemmt, zahlt sie aber nur, wenn extra eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde. Sie gleicht Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch oder Lawinen aus.
Elektrogeräte und Möbel: Für Schäden am Wohnungsinventar ist die Hausratversicherung zuständig. Sie zahlt etwa für Elektrogeräte, die nach einem Blitzschlag beschädigt wurden, oder Möbel, die der Regen infolge einer zerbrochenen Scheibe durchnässt hat.
Auto: Schäden am Auto zahlt die Teilkaskoversicherung. Die Kosten für verbeultes Blech oder kaputte Scheiben werden in der Regel in voller Höhe erstattet. (DPA/TMN)