Viele Posten der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt das Finanzamt - so können Mieter etwa Aufwendungen für den Hausmeister, den Schornsteinfeger, die Treppenhausreinigung oder die Pflege der Außenanlagen als haushaltsnahe Dienst-leistungen in der Steuererklärung angeben. Gibt es nur einen Hauptmieter, der die Kosten zahlt, ist die Sache klar: «Wer die Kosten trägt, kann sie auch absetzen», sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine auf Anfrage.
Dann kann man insgesamt 20 Prozent der Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen beim Fiskus angeben - höchstens jedoch 4000 Euro.
Doch was gilt, wenn unverheiratete Paare zusammenleben? Auch dann ist entscheidend, wer die Miete und die Nebenkosten beglichen hat. Wenn sich das Paar die Kosten teilt und beide als Hauptmieter im Mietvertrag stehen, können auch beide steuerlich profitieren - dann teilen sie die Kosten durch zwei und geben jeweils die Hälfte des Betrages an. Insgesamt steht dann jedem aber auch nur die Hälfte des Höchstbetrags zu - also höchstens 2000 Euro pro Person. «Denn der Höchstbetrag gilt pro Haushalt und nicht pro Person», gibt Rauhöft zu bedenken.
Zahlt ein Partner wesentlich mehr als der andere, kann das Paar die Kosten für die haushaltsnahen Dienstleistungen auch anders aufteilen - etwa wenn einer regelmäßig eine Reinigungskraft auf seine Kosten bestellt, kann er diese Aufwendungen komplett in seiner Steuererklärung geltend machen. «Wichtig ist auch dann, dass das Paar den Höchstbetrag insgesamt nicht überschreitet», warnt Rauhöft.
Es muss nachvollziehbar sein, wer die Kosten beglichen hat - also das Geld überweisen und nicht bar zahlen. Bei einzelnen Rechnungen ist es vorteilhaft, wenn der Name des Bezahlers auf dem Dokument steht. (DPA/TMN)