Der Begriff «schlüsselfertiges Haus» ist rechtlich nicht genau definiert. Wichtig ist es daher, dass Bauherren das Angebot beispielsweise der Fertighaus-Firma oder des Architekten genau prüfen, rät die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerks- und Wohnungsbau (DGfM). Auf welche Punkte es ankommt: Bei Formulierungen wie «ist bauseits zu liefern oder zu stellen» sollten Bauherren aufmerksam werden - denn übersetzt bedeutet dies, dass der Bauherr beispielsweise Materialien wie Fenster oder Dienstleistungen selbst liefern muss.
Er muss sie also zusätzlich zum vorliegenden Vertrag bezahlen. Das sollten Bauherren bei ihrer Finanzierung einplanen.
Auch der allgemeine Hinweis, dass «alle Normen und Regelwerke eingehalten werden», hilft nur bedingt. Damit auch Normen - die nicht bauaufsichtlich eingeführt wurden - verbindlich gelten, müssen sie im Vertrag einzeln auftauchen. Ausnahme: Das Angebot beinhaltet die «VOB Teil C» - also die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Denn diese binden viele Normen ein.
Generell gilt: Erst das Grundstück kaufen, dann den Vertrag für das Fertighaus unterschreiben. Denn der Kaufvertrag für das Haus gilt auch, wenn der Erwerb des Baugrundes aus irgendwelchen Gründen scheitert. Bauherren sollten abwarten, bis der Notar den Grundstückserwerb beurkundet hat und sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden.
Damit die ausführende Firma das Fertighaus an die individuellen Wünsche anpassen kann, sollten Bauherren genügend Vorlauf einplanen - je nach Aufwand rund ein Jahr. Steht der Plan, wie alles aussehen soll, und eine Baugenehmigung liegt vor, dauert es in der Regel weniger als drei Monate, die Immobilie fertigzustellen. (DPA/TMN)