Bei der Befristung eines Arbeitsvertrags aufgrund eines bestimmten Zwecks darf es keine Zweifel darüber geben, wann der Zweck erreicht ist. Ist nicht ganz eindeutig festgelegt, wann der Zweck erreicht ist und der Arbeitsvertrag ausläuft, ist das für den Arbeitnehmer von Vorteil. Aus dem befristeten Arbeitsvertrag wird dann ein unbefristeter. So entschied das Arbeitsgericht Potsdam (Az.: 1 Ca 62/15). In dem verhandelten Fall hatte ein Bundesland einen Mann für ein Projekt eingestellt.
In seinem Arbeitsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass die Anstellung ausläuft, wenn das Projekt beendet ist. Als das Land die Entscheidung traf, dass die Ziele erreicht sind und das Projekt damit erfolgreich abgeschlossen ist, klagte der Mann gegen die damit verbundene Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
Mit Erfolg: Bei so genannten zweckbefristeten Arbeitsverträgen müsse zweifelsfrei nachvollziehbar sein, wann der Zweck erfüllt ist, so das Gericht. Das müsse anhand einfacher, nachvollziehbarer Fakten festzustellen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Das Land habe einfach entschieden, dass der gewünschte Zweck erreicht ist. Dass dem so ist, habe es aber nicht zweifelsfrei dargelegt.
Es hätte ausführen müssen, warum der Projektauftrag erledigt sei. Entscheidet lediglich der Arbeitgeber, wann der Erfolg des Projekts eingetreten ist, und lässt sich das nicht anhand objektiver Kriterien überprüfen, liegt eine unwirksame Zweckbefristung vor. Aus dem befristeten Vertrag wird ein unbefristeter. (DPA/TMN)