Familie darf nicht in Ein-Zimmer-Wohnung leben

Eine vierköpfige Familie darf nicht in einem kleinen Ein-Zimmer-Apartment wohnen. Foto: Jens Schierenbeck/Illustration
Eine vierköpfige Familie darf nicht in einem kleinen Ein-Zimmer-Apartment wohnen. Foto: Jens Schierenbeck/Illustration

Eine vierköpfige Familie darf nicht in einem kleinen Ein-Zimmer-Appartement wohnen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 415 C 3152/15). Ein Mann hatte im Jahr 2011 eine knapp 26 Quadratmeter große Ein-Zimmer-Wohnung mit Küchenzeile und Kellerabteil gemietet. Dort lebte er mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, die 2010 und 2013 geboren wurden.

Der Mietvertrag für die (inklusive Betriebskosten) 350 Euro teure Wohnung enthielt aber die Klausel, dass der Mieter «aufgrund der geringen Größe der Wohnung» nicht berechtigt sei, andere Personen als den Ehepartner bei sich wohnen zu lassen.

 

Die Hausverwaltung forderte den Mieter deswegen auf, «die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu reduzieren». Als er darauf nicht reagierte, gab es die Kündigung vom Vermieter - und schließlich eine Räumungsklage.

 

Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht, gewährte der Familie aber eine Räumungsfrist von fünf Monaten. Die Wohnung sei überbelegt, entschied das Gericht. Als Richtwert gelte, dass Familien in Wohnungen leben müssten, in denen im Schnitt auf jedes Familienmitglied zehn Quadratmeter kommen.

 

«Wir halten dieses Urteil für sehr fragwürdig», sagte eine Sprecherin des Münchner Mietervereins. «Für eine Kündigung des Vermieters wegen Überbelegung muss die Mietsache gefährdet sein. Wie eine solche Gefährdung wegen zwei kleiner Kinder aussehen soll, ist nicht nachvollziehbar.» Der Fall zeige einmal mehr, wie groß die Wohnungsnot in München ist. «Mieter wohnen sicher nicht freiwillig mit zwei Kindern auf 25,88 Quadratmetern. Wenn die Familie eine bezahlbare Alternative gehabt hätte, wäre sie sicher gerne umgezogen.» (DPA)