Eine Frau, die den Mann, den sie für ihren Vater hält, zum Gentest zwingen wollte, ist mit ihrer Verfassungsklage gescheitert. Das Recht, die eigene Abstammung zu kennen, sei nicht absolut, urteilten die Karlsruher Richter. Es müsse insbesondere mit den widerstreitenden Grundrechten der von einer Klärung Betroffenen in Ausgleich gebracht werden. (Az. 1 BvR 3309/13) Für die 66-Jährige aus Nordrhein-Westfalen war die Klage beim Bundesverfassungsgericht wohl die letzte Chance, doch noch Gewissheit über ihre Herkunft zu bekommen.
Ihre Hoffnung ruhte auf der sogenannten rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung, die es erst seit 2008 gibt. Einen Anspruch darauf hat ein Kind aber nur gegenüber dem Mann, der rechtlich als Vater gilt. Der inzwischen fast 90-Jährige, der einen Test ablehnt, steht außerhalb der Familie.
Nach Auffassung der Richter ist die enge Begrenzung des Anspruchs mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn eigentlich haben Betroffene auch noch die Möglichkeit, über eine Vaterschaftsklage die Wahrheit ans Licht zu bringen. Anders als bei der Abstammungsklärung hat das Ergebnis hier zwangsläufig rechtliche Folgen, zum Beispiel für das Sorgerecht. Der Klägerin steht dieser Weg nicht mehr offen, weil ein Gericht eine solche Klage vor Jahrzehnten rechtskräftig abgewiesen hatte. (DPA)