Schon längst sind die ersten Frühblüher im Handel, und den Hobbygärtnern juckt es bereits in den Fingern: endlich wieder Farbe auf dem Balkon. Doch bevor Stiefmütterchen, Primeln oder Narzissen in die Pflanzkästen gesetzt werden können, ist eine Inspektion angesagt. Denn der Winter kann dem Balkon zu schaffen machen. «Frost ist der größte Feind der Bausubstanz», betont Corinna Kodim von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund in Berlin.
Denn Wasser kann in kleinste Risse und Abplatzungen eindringen. «Bei Frost gefriert es zu Eis und dehnt sich aus.» Die Risse werden tiefer oder breiter.
Wozu das führen kann, ist mitunter bei Altbauten zu beobachten, wenn die Balkone über Jahre sich selbst überlassen bleiben. Stahlträger liegen frei, der Boden ist sichtbar gerissen, die Statik stimmt nicht mehr. «Irgendwann müssen solche Balkone wegen Einsturzgefahr gesperrt werden», so Kodim. So weit soll es gar nicht erst kommen. Deshalb empfiehlt sie Hausbesitzern, zum Ende der Frostperiode Balkone genau auf Frostschäden zu untersuchen. Eine besondere Gefahr sind verstopfte Abflussrohre. Das Rohr kann platzen, wenn im Winter darin Wasser gefriert.
Nicht immer ist das von außen sichtbar. Oft liegen die Schäden tief unter dem Bodenbelag und sind dem Frost in jedem Winter aufs Neue ausgesetzt, bis sie endlich entdeckt werden. «Wenn irgendwo Wasser herausläuft, wo es nicht sein sollte, ist das möglicherweise ein Hinweis auf geplatzte Rohre oder ernsthafte Risse im Mauerwerk», warnt sie. Auch Nässe, die selbst bei Sonne und Wärme schwer abtrocknet, ist ein Indiz. «Das muss dann zeitnah repariert werden, damit die Schäden vom Balkon nicht auf das angrenzende Bauteil übergehen.» Reparieren sollten Hausbesitzer den Schaden aber erst, wenn kein Frost mehr zu erwarten ist. Es sei denn, weiterer Schaden droht.
Besonders sensible Bereiche sind die Übergänge vom Balkon zum Gebäude. «Hier müssen die Anschlussstellen unbedingt dicht sein», sagt Raik Säbisch vom Verband Privater Bauherren. Hausbesitzer sollten also nachschauen, ob sich Bleche verformt haben, Schweißbahnen gerissen oder Fugen undicht sind.
Eine Gefahr können auch morsche Holzgeländer darstellen. «Lag im Winter lange Schnee auf dem Holz, ist es möglich, dass die Lasur aufgebrochen und Feuchtigkeit eingedrungen ist», erklärt Säbisch. Dann können die Geländer regelrecht durchfaulen. Das passiert zwar noch nicht nach einem einzigen Winter, ist aber gerade in älteren Häusern nicht selten. Während Stahlbalkone mit Betonplatten relativ pflegeleicht und unempfindlich gegen die Witterung sind, sollten Holzkonstruktionen regelmäßig von einem Fachmann begutachtet werden, rät er. «Am besten alle zwei Jahre.»
Bevor die Balkonsaison so richtig losgehen kann, muss natürlich der Boden gereinigt werden. Oft hat sich durch das kalte, feuchte Wetter ein Biofilm aus Moosen und Algen darauf angesiedelt. «Das ist besonders auf Holzböden ein enorm rutschiger Belag, der am besten mit einer Bürste und einem biologischen Reinigungsmittel entfernt wird», rät Kodim. Später, in der warmen Jahreszeit, kann der Boden dann noch mit Öl oder Wachs versiegelt werden, um ihn vor der Sonneneinstrahlung zu schützen.
Bewohner von mehrgeschossigen Häusern sollten nicht nur ihren eigenen, sondern auch den Balkon ihres oberen Nachbarn im Blick haben. Wenn von unten schon feuchte Stellen zu sehen sind, bedeutet das, dass die Nässe bereits recht tief in die Bausubstanz eingedrungen ist. «Es liegt im Interesse aller Hausbewohner, dass solche Schäden dann umgehend beseitigt werden», sagt Kodim.
Bei Mietverhältnissen sind auch die Mieter in der Pflicht: Sie müssen den Balkon grundsätzlich sauber halten, wie Dietmar Wall vom Deutschen Mieterbund in Berlin erklärt. Das heißt, sie sollten ihn von Laub und Schmutz befreien, der sich etwa im Abfluss sammeln kann. Aber sie müssen ihn nach dem Winter nicht unbedingt gezielt auf kleine Risse und Beschädigungen untersuchen. Denn eine Prüfpflicht für Mieter gebe es nicht.
Wenn jedoch Schäden offenkundig sichtbar sind, müsse der Mieter diese seinem Vermieter melden. Das gehört zu seinen Sorgfaltspflichten. Anderenfalls könne er sogar zu Schadenersatz verpflichtet werden. «Die Instandhaltung ist dann aber Sache des Vermieters», betont der Mietexperte. Info-Kasten: Wohnungseigentümer, deren Wohnung zu einer Eigentümer-gemeinschaft gehört, können bei Schäden meist auf die Instandhaltungsumlage der Gemeinschaft zurückgreifen. Die Balkonkonstruktion, Brüstung und Geländer sind in der Regel Gemeinschaftseigentum, für das alle Eigentümer verantwortlich sind. Der einzelne Eigentümer muss lediglich für Schäden an seinem Sondereigentum aufkommen. Das sind beim Balkon der Estrich und der Fußbodenbelag. «Allerdings gibt es immer wieder verschiedene Auffassungen darüber, wo die Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum endet», warnt Corinna Kodim von Haus & Grund. Einzelheiten sind jeweils in der Teilungserklärung geregelt. (DPA/TMN)