Unterhaltszahlungen an Angehörige verringern unter Umständen die Steuerbelastung. Denn bis zur Höhe des Existenzminimums können die Zahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Auch Zahlungen an den nichtehelichen Lebenspartner werden hier in der Regel vom Finanzamt anerkannt. Der Vorteil: Bei Paaren, bei denen nur ein Partner berufstätig ist, kann das die Steuerlast verringern.
Wichtig zu beachten: Auf den absetzbaren Betrag sind eigene Einkünfte des Unterstützten anzurechnen. Dazu zählen auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld. Juristisch umstritten ist aber, in welchem Umfang das Elterngeld in diese Rechnung eingeht.
Wird es in voller Höhe als Bezüge gegengerechnet oder muss die Zahlung um einen sogenannten Sockelbetrag gekürzt werden? Für Betroffene kann das einen Unterschied von 2400 Euro ausmachen. Daher will der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland nun den Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden lassen (Az.: VI R 57/15).
Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen, sollten daher unter Angabe des Aktenzeichens Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dieser Einspruch muss aber rechtzeitig eingelegt werden.
Das heißt: Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids muss der schriftliche Einspruch beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Bei Prozessen vor dem Bundesfinanzhof besteht Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. Das bedeutet: Der Steuerbescheid bleibt bis zu einem Urteil offen. (DPA/TMN)