Steuerzahler sollten ihre Krankheitskosten in der Steuererklärung angeben, und zwar ab dem ersten Euro. Ob Zahnersatz, Brillen, Kuren oder orthopädische Hilfsmittel wie Schuheinlagen und Rezept-Zuzahlungen - sie sollten als außergewöhnliche Belastungen eingetragen werden. «Aktuell berücksichtigt das Finanzamt diese Aufwendungen erst, wenn ein bestimmter Betrag - die sogenannte zumutbare Eigenbelastung - überschritten ist», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.
Dagegen ist aber eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az.: 2 BvR 180/16).
Bis zu einer Entscheidung des Gerichts wird das Finanzamt die vollen Kosten allerdings nicht berücksichtigen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die zumutbare Eigenbelastungsgrenze kippen, kann der Steuerzahler später noch Geld vom Finanzamt zurückerhalten.
«Es ist ratsam, die Kosten gleich in der Einkommensteuererklärung anzugeben», rät Klocke. «Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich der Steuerzahler womöglich später nicht mehr an die Ausgaben erinnert oder Belege verloren gehen.» Auch wenn das Finanzamt die Krankheitskosten nach jetziger Rechtslage nicht anrechnet: Einen Einspruch gegen den Steuerbescheid muss der Steuerzahler deswegen prinzipiell nicht einlegen. Die Bescheide sind in diesem Punkt vorläufig und können später noch geändert werden. (DPA/TMN)