Griechenland-Anleger können vor deutschen Gerichten keinen Schadensersatz für den Wertverlust ihrer Anleihen einklagen. Das scheitert schon an der Zuständigkeit, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in einem Pilotverfahren entschied. Mit einem Schuldenschnitt hatte das pleitebedrohte Land Anfang 2012 seine Schuldenlast verringern wollen. Für die privaten Gläubiger bedeutete das den Tausch ihrer Anleihen gegen Papiere, die nur noch etwa halb so viel wert waren. Als dafür maßgebliche Hoheitsakte bewerteten die Karlsruher Richter ein Gesetz des Athener Parlaments und einen Ministerratsbeschluss.
Damit greift der Grundsatz der Staatenimmunität: Solche Akte dürfen nicht von den Gerichten eines anderen Staates überprüft werden. (Az.: VI ZR 516/14)
Dem zuständigen Senat liegen eine ganze Reihe ähnlicher Klagen vor, über die die Vorinstanzen mal so und mal so entschieden hatten. Den enttäuschten Anlegern, die auf eine Entschädigung gehofft hatten, bleibt nun nur der Gang vor die griechischen Gerichte.
Ihr Anwalt hatte in der Verhandlung vorgebracht, dass die Vergabe von Schuldverschreibungen durch einen Staat zunächst einmal ein privatrechtliches Geschäft sei. Aus Sicht der Richter kommt es aber nur auf die Natur der Handlung an, über die die Parteien streiten.
Das griechische Parlament hatte mit einem im Februar 2012 beschlossenen Gesetz die Grundlage für den Schuldenschnitt geschaffen. Später stimmten die Gläubigerversammlungen dem Umtausch der Anleihen mehrheitlich zu. Der Athener Ministerrat wiederum erklärte diese Entscheidungen für allgemeinverbindlich.
Für die Anleger, die nicht mit dem Schuldenschnitt einverstanden waren, hätte das Votum der Mehrheit ohne diesen Ministerratsbeschluss gar keine Wirkung gehabt, begründeten die Richter ihr Urteil. Der Umtausch der Anleihen in den Depots der Kläger sei dann nur eine Folge der sich daraus ergebenden Rechtslage gewesen. (DPA)