Steuerpflichtige mit einem geringen Jahres-einkommen zahlen meist keine Einkommen-steuer. Auch von der Abgeltungsteuer können sie sich befreien lassen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) Berlin hin. Dafür müssen sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Die NV-Bescheinigung gilt meist für drei Jahre und wird erteilt, wenn abzusehen ist, dass in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt.
Sinnvoll ist die Bescheinigung vor allem bei Geringverdienern, Schülern, Studenten und Rentnern, die geringe Arbeits- oder Renteneinkommen haben, aber ein hohes Kapitalvermögen besitzen, erklärt BDL-Geschäftsführer Erich Nöll. Wird diese Bescheinigung bei der Bank oder Sparkasse vorgelegt, so werden alle Kapitalerträge ohne Einbehalt der Abgeltungsteuer gutgeschrieben.
Zu unterscheiden ist die NV-Bescheinigung vom Freistellungsauftrag, denn dieser stellt nur Kapitalerträge von bis zu maximal 801 Euro bei einem Ledigen steuerfrei. Für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt der doppelte Betrag.
«Der Vorteil der NV-Bescheinigung ist, dass sich der Steuerpflichtige die Erstellung und Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Gültigkeitsdauer der NV-Bescheinigung erspart, um zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer zurückzuerlangen», erläutert Nöll.
Erhöhen sich jedoch die steuerpflichtigen Einnahmen und ist absehbar, dass unter den neuen Umständen keine NV-Bescheinigung vom Finanzamt mehr erteilt worden wäre, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die Bescheinigung von der Bank oder Sparkasse zurückzufordern. Das heißt: Das Geldinstuitut führt ab dann wieder Abgeltungsteuereinbehalt ab. (DPA/TMN)