Spenden lassen sich beim Finanzamt als Sonderausgaben geltend machen. Voraus-setzung ist, dass der Fiskus den Spenden-empfänger als gemeinnützig anerkennt, wie der Bund der Steuerzahler auf Anfrage mitteilt. Außerdem müssen Steuerpflichtige ihrer Einkommensteuererklärung in der Regel eine Spendenbestätigung beilegen - die unter anderem die Höhe, den Zweck und die begünstigte Organisation nennt. Für diese Bestätigung braucht man einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck.
Berücksichtigt werden Spenden bis zu einem Anteil von 20 Prozent der Einkünfte. Jeder gespendete Euro kann sich auf die Steuerlast auswirken, wenn der Betrag die Pauschale für Sonderausgaben übersteigt - diese liegt für Singles bei 36 Euro.
Um die Spendenbereitschaft der Bürger zu erhöhen, gewährt die Finanzverwaltung in einigen Fällen auch Vereinfachungen: Bei Beträgen bis zu 200 Euro reicht als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank wie ein Kontoauszug. Wer Online-Banking macht, kann als Nachweis auch einen PC-Ausdruck verwenden. Spenden Steuerzahler für Flüchtlinge, können sie derzeit sogar unabhängig vom überwiesenen Betrag von diesen Vereinfachungen profitieren. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Herbst 2015 hervor (Az.: IV C 4 - S 2223/07/0015 :015). Berücksichtigt werden demnach Spenden aus dem Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016.