Der Vermieter kann den Mietvertrag nur insgesamt auflösen, nicht «scheibchenweise». Er hat kein Recht, einzelne Räume einer Großwohnung zum Beispiel wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Auch die Kündigung von Nebenräumen, wie Dachboden oder Keller, ist ausgeschlossen. Das gilt genauso für eine mitgemietete Garage oder einen Garten. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam. Grundsätzlich heißt es hier immer «ganz oder gar nicht». Doch eine Ausnahme gibt es: Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er neuen Mietwohnraum schaffen will.
Dann darf er bislang nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Grundstücksteile einzeln kündigen - also etwa Speicher- oder Kellerräume, Waschküchen, Abstellräume, Gärten oder Stellplätze.
In solchen Fällen reicht es sogar, dass er die Räume oder Flächen dem Bewohner der neu geschaffenen Wohnung zur Verfügung stellen will. Der Vermieter darf dann mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dabei spielt die Mietzeit und die Wohndauer des ursprünglichen Mieters keine Rolle.
Wer der Teilkündigung widersprechen will, kann sich auf die Sozialklausel berufen - etwa wenn die Herausgabe der Garage oder des Gartens für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Unabhängig davon können Betroffene die Miete kürzen, wenn sie durch eine Teilkündigung den Garten oder Keller verlieren. (DPA/TMN)