Bei unerlaubter Untervermietung Kündigung berechtigt

Wer einen Teil seiner Wohnung untervermieten will, sollte seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Sonst droht die Kündigung. Foto: Monique Wüstenhagen
Wer einen Teil seiner Wohnung untervermieten will, sollte seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Sonst droht die Kündigung. Foto: Monique Wüstenhagen

Wer seine Mietwohnung unberechtigterweise regelmäßig Touristen überlässt, muss mit einer Kündigung rechnen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Münchner Amtsgerichtes (Az.: 432 C 8687/15) hervor. Ein Mann muss seine Wohnung räumen, weil das Gericht davon überzeugt war, dass er sie an immer neue arabische Touristen unter-vermietete, die wegen medizinischer Behandlungen in der Stadt waren. Seine Vermieterin hatte ihm deshalb im März 2015 gekündigt. Als der Mann sich weigerte, die Wohnung zu räumen, zog die Vermieterin vor Gericht.

 

In der Verhandlung behauptete der Beklagte, er könne es sich dank seiner guten finanziellen Verhältnisse leisten, eine Zweitwohnung nur für Gäste, Geschäftspartner und Freunde zu unterhalten. Doch das Gericht glaubte ihm nicht. «Die Höhe der Miete stehe für die Verwendung der Wohnung als bloßes "Gästezimmer"» außer Verhältnis, teilte das Gericht mit. Die Wohnung kostete 1230 Euro warm.

 

Die wechselnde Unterbringung gleich mehrerer Personen in einer Zwei-Zimmer-Wohnung sei mit erheblichen Beeinträchtigungen wie Abnutzung oder Lärm verbunden, urteilte das Gericht. «Eine solche (gewerbliche oder auch nicht gewerbliche) Überlassung der Mieträume an Dritte stellt einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß dar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.» (DPA/TMN)