Wer ein Flugticket bucht, muss sofort den vollen Preis bezahlen - egal ob der Flieger in drei Tagen oder sechs Monaten abheben soll. Dagegen geht die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen juristisch vor. Jetzt liegen dem Bundesgerichtshof (BGH) drei Fälle zur Entscheidung vor. Vor den Oberlandesgerichten (OLG) Köln und Frankfurt unterlag die Verbraucherzentrale gegen Lufthansa und Condor, vor dem OLG Hannover hatte sie gegen TuiFly dagegen Erfolg. (Az.: X ZR 97/14, X ZR 98/14 und X ZR 5/15).
Wie sind die Regeln beim Buchen?
Der angegriffene Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt zum Beispiel bei Condor: «Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig.» Die Kreditkarte wird sofort belastet. Bei TuiFly heißt es: «Mit Zustandekommen des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig.»
Was stört die Verbraucherzentrale?
Die Verbraucherschützer führen zwei Hauptargumente gegen die sofortige Fälligkeit des gesamten Betrags an. Das Insolvenzrisiko werde auf den Kunden abgewälzt. Wenn die Fluggesellschaft zwischen Zahlung und Reisetermin wegen Zahlungsunfähigkeit den Betrieb einstellt, bekommt der Kunde mit ziemlicher Sicherheit kein Geld zurück. Zweitens: Der Kunde verliere das Druckmittel, Geld zurückzubehalten, um die versprochene Leistung durchzusetzen. Außerdem entstehe den Kunden durch die sofortige Fälligkeit ein Zinsnachteil.
Wie argumentieren die beklagten Unternehmen?
Eine Bezahlung Zug um Zug, wie bei Werkverträgen üblich, ist in der Luftfahrt nach Überzeugung der Unternehmen nicht möglich, weil die Kosten etwa für Flugzeuge, Personal oder Start- und Landerechte frühzeitig und nicht erst beim Flug entstehen. Eine Teilbezahlung erst nach dem Flug wäre organisatorisch unzumutbar, argumentiert die Lufthansa. Außerdem würde das Inkassorisiko unkalkulierbar groß. Ein Insolvenzrisiko bestehe dagegen kaum. Außerdem könnten sich Kunden dagegen mit einer Versicherung schützen.
Wie begründen die Oberlandesgerichte ihre Urteile?
Das OLG Hannover hält die Klausel von TuiFly für unzulässig, weil sie die Kunden nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Ein Luftbeförderungsvertrag sei ein Werkvertrag mit Vorleistungspflicht. Die Argumente hoher Vorlaufkosten und des Inkassorisikos der Fluggesellschaften teilt das OLG Hannover nicht. Das seien normale Geschäfts- und Investitionsrisiken.
Die Oberlandesgerichte Frankfurt und Köln kommen zu anderen Sichtweisen. Das Zurückhaltungsrecht sei für Fluggäste nahezu wertlos. Aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen sei dagegen die sofortige Bezahlung der Tickets geboten. Inkassorisiko und Verwaltungsaufwand wären untragbar. Das Insolvenzrisiko werde durch die EU-Verordnung über die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen erheblich gemindert. Außerdem habe der Kunde Rechte aus der Fluggastverordnung der EU, etwa bei Verspätungen oder Ausfällen. Das OLG Frankfurt führt noch an, dass der Fluggast den Zeitpunkt seiner Buchung weitgehend selbst bestimmen könne und sich mit einer frühen Buchung oft einen günstigeren Preis sichere.
Was bedeutet das für die Fluggäste?
Wenn der BGH die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter für rechtmäßig erklärt, bleibt es dabei: Wer ein Flugticket bucht, muss sofort den vollen Preis bezahlen. Sollte sich die Sichtweise der Verbraucherzentrale NRW durchsetzen, wäre ein Verfahren wie bei Pauschalreisen denkbar. Anzahlung sofort, Restbetrag zum Beispiel 30 Tage vor Antritt des Fluges. (DPA)