Beim Kauf einer Mietimmobilie oder eines Betriebsgrundstücks setzt sich der Kaufpreis im Regelfall aus einem Anteil für das Gebäude und einem Anteil für Grund und Boden zusammen. Steuerlich abgeschrieben werden kann allerdings nur der Gebäudeanteil. «Daher schaut das Finanzamt bei der Kaufpreis-aufteilung genauer hin», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler Oft wird vermutet, dass der Kaufpreisanteil für das Gebäude zu hoch angesetzt wurde, um eine hohe Steuerabschreibung zu erreichen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden: Maßstab für die Wertaufteilung von Grund und Boden und Gebäude ist grundsätzlich das im Notarvertrag vereinbarte. Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufteilung lediglich zum Schein vorgenommen wurde oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, befanden die obersten Finanzrichter (Az.: IX R 12/14). Im konkreten Fall kaufte der Kläger im Jahr 2000 zwei Eigentumswohnungen. Laut Vertrag entfielen je 300 000 D-Mark des Kaufpreises auf das Gebäude und jeweils knapp 200 000 D-Mark auf Grund und Boden. Der Kläger machte die Abschreibung auf Basis des im Kaufvertrag vereinbarten Gebäudeanteils geltend. Das Finanzamt hielt den Anteil für zu hoch und ließ nur eine geringere Abschreibung zu.
Dieser Argumentation folgte der Bundesfinanzhof nicht: Grundlage gelte das im Vertrag vereinbarte, soweit eben kein Scheingeschäft oder Missbrauch vorläge. Käufern von Mietimmobilien oder Betriebsgrundstücken empfiehlt Klocke, bereits im Kaufvertrag eine vernünftige Aufteilung zwischen Gebäude und Bodenwert vorzunehmen. Akzeptiert das Finanzamt die vereinbarte Aufteilung nicht, sollte mit Hinweis auf das BFH-Urteil Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. (DPA/TMN)