Schon wieder eine Nachzahlung, schon wieder ein höherer Abschlag? Die Strom- oder Gasrechnung zum Jahresende öffnen viele Verbraucher mit einem mulmigen Gefühl. Ob der Versorger zu kräftig zugelangt hat, klärt in zwei Fällen der Bundesgerichtshof (BGH). Verbraucherschützer erwarten sich aber nicht viel. Worum geht es? Um zwei Verfahren, die die Karlsruher Richter schon seit Jahren beschäftigen. Denn die hatten 2011 erst einmal den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Dessen Urteil aus dem Oktober 2014 weckte große Hoffnungen:
Die Luxemburger Richter kamen nämlich zu dem Schluss, dass deutsche Energieversorger ihren Kunden Preiserhöhungen über Jahre hinweg nicht so transparent mitgeteilt hatten wie eine EU-Richtlinie das eigentlich erfordert. Inzwischen ist auch in Deutschland Gesetz, dass der Versorger über «den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung» informieren muss.
Aber den Verbrauchern hat das wenig gebracht?
Genau. Denn der BGH entschied Ende Oktober 2015 in zwei ersten wichtigen Urteilen, dass die Versorger gestiegene Bezugskosten in der Vergangenheit trotzdem an ihre Tarifkunden weitergeben durften - solange sie damit keinen Gewinn machen wollten. Und auch gegen solche Preissteigerungen könnten sich die Verbraucher nur binnen drei Jahren nach Zugang der Rechnung wehren, legten die Richter fest. Aus Sicht der Verbraucherzentralen macht das Rückforderungen extrem schwierig. Und wie soll der Kunde überhaupt seine Ansprüche berechnen?
Was bedeutet das für die nun zu entscheidenden Fälle?
«Im Prinzip ist der Zug abgefahren», meint der Energierechtsexperte Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale NRW. «Die Urteile aus dem Oktober haben schon die Richtung vorgegeben.» Er geht nicht davon aus, dass der BGH noch einmal seine Linie ändern könnte.
Damit ist also alles entschieden?
Nicht unbedingt. Denn inzwischen sind die Preiserhöhungen ein Fall fürs Bundesverfassungsgericht. Auch der Bund der Energieverbraucher unterstützt die Klage. Aus dessen Sicht hätte der BGH nicht einfach so entscheiden dürfen, sondern seine beabsichtigte Lösung erneut den Luxemburger Richtern zur Prüfung vorlegen müssen. Das Ergebnis sei fatal, meint der Vorsitzende Aribert Peters. «Das Recht der Verbraucher, sich gegen unangemessene Preiserhöhungen zu wehren, wird von der Substanz her ausgehöhlt. Und das darf nicht sein.»
Also müssen die Verbraucher auf Karlsruhe hoffen?
Oder die Sache selbst in die Hand nehmen. Schröder empfiehlt allen Strom- und Gaskunden dringend, in einen günstigeren Sondertarif zu wechseln. Denn die Entscheidungen der Gerichte betreffen allesamt die sogenannte Grundversorgung, in die der örtliche Versorger jeden aufnehmen muss. Das ist aber in der Regel die teuerste Lösung. Wer einen besonderen Tarif vereinbart oder gleich den Anbieter wechselt, hat meist bessere Karten. «Spätestens wenn eine Preiserhöhung angekündigt wird, sollte man reagieren», empfiehlt Schröder. Nach Zahlen der Bundesnetzagentur für 2014 sind immer noch knapp ein Drittel (32,8 Prozent) aller Stromkunden in der Grundversorgung.
Noch mal zurück zum BGH: Wer streitet überhaupt gegen wen?
Einmal hat ein Kunde mehreren Preiserhöhungen der Technischen Werke Schussental in Ravensburg widersprochen, diese fordern für die Jahre 2005 bis 2007 gut 2700 Euro nach. Der Fall ist interessant, weil der Gaskunde dem Versorger vorwirft, an seinem Vorlieferanten selbst beteiligt zu sein - und damit eben auch an den Gewinnen (Az. VIII ZR 71/10). Der zweite Kunde will von den Stadtwerken Ahaus etwa 750 Euro samt Zinsen zurück. Er wehrt sich gegen mehrere Preiserhöhungen für Strom und Gas zwischen 2005 und 2008 (Az. VIII ZR 211/10). (DPA)